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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 143Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung

Die Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen vom 21. November 19971 enthält sowohl ergänzende als auch präzisierende Departementsvorschriften zur Strahlenschutzverordnung vom xxx2 (StSV).

Die Revision der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die als Folge der Totalrevision der StSV notwendigen Änderungen. Die Anpassung an die Terminologie der neuen StSV bedingt auch eine Anpassung des Erlasstitels. So heisst die bisherige "Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen" (nachstehend: VUOS) neu "Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Quellen". Für die Verordnung wird neu eine Abkürzung eingeführt (UraQ). Die UraQ regelt nebst dem Umgang mit offenen radioaktiven Quellen auch den Umgang mit nichtmedizinischen geschlossenen Quellen. Der Umgang mit nichtmedizinischen geschlossenen Quellen wurde bis anhin nur in der StSV geregelt. Weiter wurden Umstellungen und Korrekturen vorgenommen, die dem besseren Verständnis dienen.

Internationale Richtlinien

Mit der Revision der StSV und damit auch der UraQ, sind die grundlegenden Strahlenschutzanliegen der internationalen Richtlinien und Standards wie z.B. der Basic Safety Standards (BSS)3 weitestgehend berücksichtigt.

1.2 Inhalte der Revision, wichtigste Änderungen

Anpassungen an die revidierte StSV bzw. den aktuellen StSV-Entwurf (E-StSV):

Bezeichnung von Bereichen und Zonen

Der Begriff "Kontrollierte Zone" wurde in der StSV aufgrund eines überarbeiteten Konzeptes für Bereiche und Zonen durch "Kontrollbereich" und "Überwachungsbereich" abgelöst.

Sicherung von radioaktiven Quellen

Für die Sicherung hoch radioaktiver Quellen werden Massnahmen festgelegt. Es wird verlangt, dass ein spezifischer Sicherungsplan erarbeitet und durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden muss. Die vorgeschlagenen Massnahmen berücksichtigen die Empfehlungen der International Atomic Energy Agency (IAEA).

Anforderungen an Zonen

Für die verschiedenen Zonentypen werden Vorschriften über Schutzmassnahmen erlassen. Diese entsprechen je nach möglichem Gefährdungspotenzial den Anforderungen an Arbeitsbereiche.

Anforderungen an die Abschirmung von nuklearmedizinischen Räumen

Räume und Bereiche, in denen sich Patientinnen oder Patienten aufhalten, die radioaktiven Quellen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken ausgesetzt werden, müssen gegenüber angrenzenden Räumen ausreichend abgeschirmt werden. Dies betrifft vor allem Therapiepatientenzimmer und Raume, in welchen sich Patientinnen und Patienten der PET-Diagnostik (zum Beispiel Untersuchungen mit F-18 FDG) aufhalten. Für die Bemessung der Abschirmung dieser Räume wurden entsprechende Anforderungen festgelegt.

Entlassung nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen

Gegenüber der Regelung in der VUOS wird anstelle von 5 μSv pro Stunde eine Entlassungsgrenze von 10 μSv pro Stunde in 1 m Abstand zur Patientin oder zum Patienten festgelegt. Diese Entlassungsgrenze ist kompatibel mit den "Empfehlungen der Europäischen Kommission 97"4 und berücksichtigt

1 SR 814.554

2 SR 814.501

3 IAEA BSS: Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards No. GSR Part 3, 2011

4 Strahlenschutz 97, Strahlenschutz nach Iod-131-Therapie (Exposition durch ambulante oder entlassene stationäre Patienten), Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz, 1998.