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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 144Fedlex · Erläuternder Bericht
die Tatsache, dass in den meisten europäischen Ländern höhere Entlassungsaktivitäten zugelassen sind.
Qualitätssicherung bei nuklearmedizinischen Anwendungen
Qualitätssicherungsmassnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen müssen gemäss der revidierten StSV entsprechend den Forderungen bei der Installation und beim Betrieb medizinischer Röntgensysteme durch autorisierte Fachfirmen durchgeführt werden. Diese meldet dem BAG die Durchführung und die Resultate der Abnahme- und Zustandsprüfung.
Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern
Der Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern gemäss Artikel 47 E-StSV wird für nuklearmedizinische Anwendungen präzisiert.
Umstrukturierungen
Ergänzungen, Kürzungen, Umformulierungen und Korrekturen von Artikeln oder Absätzen sowie von Anhängen
Bestimmungen in dieser Verordnung wurden mit ähnlichen Bestimmungen in anderen Verordnungen harmonisiert, insbesondere mit jenen der Röntgenverordnung (RöV) und MeQV. Andere Bestimmungen geben teilweise in redaktionell oder strukturell überarbeiteter Form die bestehende Rechtslage klarer wieder. Die betreffenden Artikel und Absätze werden nachstehend nicht weiter erläutert.
1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund
Umsetzung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit des BAG.
1.3.2 Kantone
Keine Auswirkung.
1.3.3 Industrie
Die Einrichtung und Qualitätssicherung bei nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten unterliegt neu der Bewilligungspflicht. Dabei werden die autorisierten Firmen verpflichtet, dem BAG die Durchführung und das Resultat der Abnahme- und Zustandsprüfung analog dem bewährten Vorgehen beim Betrieb medizinischer Röntgeneinrichtungen zu melden. Da die Firmen bei der QS an Hybridgeräten (PET-CT, Spect-CT) bereits heute nach RöV die Zustandsprüfungen melden müssen, ist der zusätzliche Aufwand für die Fachfirmen gering. Zudem ist das BAG bestrebt, für die Meldung der Prüfungen ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen damit künftig auf die Verwendung von Papierformularen verzichtet werden kann.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die UraQ regelt den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen und ersetzt damit die VUOS (vom 21. November 1997). Ausserdem regelt die UraQ neu den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen. Nicht in der UraQ geregelt wird der Umgang mit geschlossenen medizinischen radioaktiven Quellen. Dieser Umgang richtet sich nach der gleichnamigen, ebenfalls revidierten Verordnung (MeQV [bisher MeSV]; SR 814.501.512). Die technischen Bestimmungen beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen wurden zum Teil aus der bestehenden StSV übernommen.
Art. 2 Begriffe
Begriffe, welche für die ganze Verordnung von Bedeutung sind, werden im Anhang 1 definiert. Begriffe, welche nur in einzelnen Kapiteln oder Abschnitten vorkommen, werden an der jeweiligen Stelle definiert.