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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 146Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 9 Plangenehmigung

Entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7.

2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen

Art. 10 Bauart

Die Regelung über die Bauart wird auf Zonen nach Artikel 96 E-StSV erweitert. Der Begriff "kontrollierte Zone" wird durch den Begriff "Kontrollbereich" gemäss Artikel 91 E-StSV ersetzt. Für eine bessere Übersicht zu den baulichen Anforderungen in Arbeitsbereichen und Zonen werden diese im Anhang 5 tabellarisch dargestellt. Der Umfang der baulichen Massnahmen bleibt gegenüber den bisherigen Anforderungen unverändert.

Art. 11 Brandabschnitte

Abs. 1 und 2

Die unterschiedlichen Aussagen der Sätze 1–3 des bisherigen Artikels 5 Absatz 1 wurden neu auf Artikel 10 und 11 Absätze 1 und 2 aufgeteilt.

Abs. 3

Entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a.

Abs. 4

Entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2.

Art. 12 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen

Abs. 1

Eine strikte Umsetzung der Anforderung kann bei ausschliesslicher Verwendung kurzlebiger Radionuklide oder auch in Zonen, in welchen lediglich aktivierte Anlageteile vorhanden sind, unverhältnismässig sein. In diesen Fällen können Abweichungen nach Artikel 3 E-UraQ zugelassen werden.

Abs. 2

Zu den Anforderungen an chemische Laboratorien gibt es beispielsweise in den EKAS–Richtlinien Hinweise über die Beschaffenheit von Böden und Arbeitsflächen. Diese sollen so beschaffen sein, dass sie durch die verwendeten Reinigungsmittel nicht angegriffen werden und dadurch nur schwer zu dekontaminieren sind.

Abs. 3

Entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 5.

Art. 13 Zugang

Die detaillierten Anforderungen für den Zugang zu Arbeitsbereichen und Zonen werden tabellarisch in Anhang 5 dargestellt. Die Anforderungen bleiben gegenüber der UraQ unverändert.

Art. 14 Waschgelegenheiten

Im Wesentlichen entspricht der Artikel den bisherigen Bestimmungen. Da die Forderung einer Waschgelegenheit innerhalb eines Arbeitsbereichs mit den Anforderungen an Reinräume (zum Beispiel Radiopharmazie-Labor) im Widerspruch liegt, besteht gemäss Artikel 3 die Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gewähren kann, falls andere Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Kontaminationen getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitsbereich über eine Schleuse zugänglich ist und diese mit einer Waschgelegenheit ausgerüstet ist. Die Forderung einer ausschliesslichen Verwendung von Einweghandtücher in Absatz 3 wurde aus dem bisherigen Anhang 3 Ziffer 7 übernommen.

Art. 15 Ausgüsse für flüssige Abfälle

Die Regelung wird neu auch für Zonen verbindlich festgelegt.