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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 147Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16 Belüftung
Die Anforderungen an die Belüftung werden zusätzlich für Zonen festgelegt und in Anhang 5 tabellarisch dargestellt. Zusätzlich zum bisherigen Artikel 11 wird verlangt, dass die korrekte Funktion der Lüftung (Einhaltung des Unterdrucks) jährlich überprüft wird.
Art. 17 Abluft
Die Abgabe der Abluft aus Arbeitsbereichen und Zonen wird zusätzlich für das Betriebsgelände festgelegt. Es gelten ebenfalls die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit, welche für ein Betriebsgelände in der Regel 40h/Woche beträgt.
Abs. 5
Die Forderung der Überwachung und Bilanzierung der Abluft wird in Artikel 18 weiter präzisiert. Dieser Absatz bezieht sich auf die Überprüfung der Abluft und nicht auf die Abluftfilterung. Aus diesem Grund wurde diese Bestimmung aus Art. 18 übernommen und hier platziert.
Art. 18 Filter
Abs. 1
Die Wahl geeigneter Filter richtet sich nach den verwendeten Radionukliden. Dabei sind internationale Normen wie DIN 25425-1:2013-05 zu berücksichtigen.
Abs. 4
Gegenüber dem bisherigen Artikel 12 Absatz 5 wird die Periodizität der Filterprüfung präzisiert. Eine jährliche Prüfung der Wirksamkeit von Filtern ist ein vertretbarer Aufwand.
3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktive Quellen
Art. 19 Zugang
Die Anforderungen an Lagerstellen für den eingeschränkten Zugriff sind aus den Begriffsbestimmungen übertragen worden. In Abweichung zum bisherigen Artikel 10 gelten die Bestimmungen auch für geschlossene Quellen. Die baulichen Anforderungen, welche gegenüber der bisherigen Regelung unverändert sind, werden in Anhang 5 tabellarisch dargestellt.
Art. 20 Zweck und Einrichtung
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 15 Absatz 1.
Art. 21 Ortsdosisleistung ausserhalb von Lagerstellen
Dieser Artikel entspricht der Regelung aus dem bisherigen Artikel 3 in Bezug auf die Abschirmung von Lagerstellen.
Art. 22 Brandschutz
Zwar sind die meisten geschlossenen Quellen, insbesondere hoch radioaktive Quellen, ISO-zertifiziert und aus diesem Grund auch brandgeschützt. Bei einem Brand besteht jedoch die Gefahr, dass die Abschirmung wegschmilzt und die Einsatzkräfte somit gefährdet werden.
Art. 23 Belüftung
Keine Bemerkungen.
4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers
Abs. 1
Die Anforderungen aus dem bisherigen Artikel 13 Absatz 1 und 3 werden in Absatz 1 zusammengefügt. Die Bestimmung aus dem bisherigen Artikel 13 Absatz 2 wird weggelassen, da diese insbesondere für Therapiepatientenzimmer, welche ebenfalls als Arbeitsbereich-C einzustufen sind, nicht gilt.
Abs. 2