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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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Art. 3 Abweichungen

Im übrigen technisch-betrieblichen Ausführungsrecht zur revidierten StSV verdeutlichen allgemeine Klauseln, dass Abweichungen von den Vorschriften zulässig sind, wenn die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik dies erfordern. Eine solche Klausel wird neu auch in der UraQ ausdrücklich verankert. Sie ermöglicht das Abweichen von technischen und von betrieblichen (operationellen) Vorschriften. Allerdings müssen geeignete Massnahmen dabei stets gewährleisten, dass das radiologische Risiko gleich (oder geringer) ist, wie wenn die Vorschriften dieser Verordnung befolgt würden. Ob eine Abweichung zulässig ist, prüft das BAG nur auf Antrag eines Gesuchstellers oder Bewilligungsinhabers.

Art. 4 Sicherung von radioaktiven Quellen

Artikel 111 E-StSV fordert Massnahmen zur Sicherung hoch radioaktiver Quellen (Verhinderung des unerlaubten Zugriffs oder der Entwendung), welche im vorliegenden Artikel spezifiziert werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen berücksichtigen die Empfehlungen der International Atomic Energy Agency (IAEA).

Art. 5 Richtwerte beim Umgang mit offenen Quellen

Inhaltlich unverändert gegenüber dem bisherigen Artikel 4.

Art. 6 Gebietstypen

Für die Regelung des Zutritts zu Zonen werden Gebietstypen festgelegt, für welche die zulässigen Ortsdosisleistungen und die Bedingungen für Zutritt und Aufenthalt festgelegt werden. Die Regelung entspricht der aktuellen Praxis in Kernanlagen und den meisten Forschungseinrichtungen mit Zonenkonzept und wurde aus der Richtlinie HSK-R-075 übernommen.

2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz

Abs. 1

Für Bestrahlungsräume und nuklearmedizinisch genutzte Räume wie Applikations-, Scanner- und Ruheräume sowie Therapie-Patientenzimmer müssen der Bewilligungsbehörde - zusätzlich zum Bewilligungsgesuch - Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz mit den notwendigen Angaben und Berechnungen zu den Abschirmungen eingereicht werden. Mit diesen Angaben kann die Bewilligungsbehörde beurteilen, ob die vorgesehenen Massnahmen für den baulichen Strahlenschutz ausreichend bemessen sind. Die Form der Berechnungstabelle und der Umfang der benötigten Angaben ergeben sich aus der Vorlage in Anhang 7.

Abs. 2

Da die Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz meist durch die Installationsfirma der Anlage erstellt und für die Gesuchseinreichung zur Verfügung gestellt werden, müssen die Angaben und die Bauausführung durch den Sachverständigen überprüft werden. Die Prüfung beinhaltet unter anderem die Kontrolle, ob für die Berechnungen die durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorgegebenen Betriebsparameter verwendet wurden und ob die vorgegebenen Abstände, die geplanten Baumaterialien und Materialdicken, sowie die Nutzung der angrenzenden Räume mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Diese Regelung hat sich in der geltenden medizinischen Röntgenverordnung bewährt.

Art. 8 Bauart, Kennzeichnung, und Zertifikat von geschlossenen radioaktiven Quellen

Analog der Regelung in Artikel 3 MeQV wird auch für nichtmedizinische Quellen verlangt, dass der Hersteller und Lieferant jeder geschlossenen radioaktiven Quelle ein Quellenzertifikat beilegt, welches diese mit den aufgelisteten Angaben spezifiziert.

5 Richtlinie für den überwachten Bereich der Kernanlagen und des Paul Scherrer Institutes, ENSI, Juni 1995.