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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 11 Warneinrichtungen

Absatz 1:

Die Anforderungen an Warnlichter richten sich nach der spezifischen Anwendung, welche in den entsprechenden Anhängen im Detail geregelt werden.

Absatz 2:

Der Begriff der "kontrollierten Zone" wurde entsprechend den Artikeln 91 ff. E-StSV durch die Begriffe "Kontrollbereich" und "Überwachungsbereich" ersetzt.

Absatz 3:

Die Aufsichtsbehörde hat nach Artikel 4 die Möglichkeit, auf diese Forderung zu verzichten, wenn durch andere Massnahmen wie ein zweites Warnlicht und eine regelmässige Funktionskontrolle eine Gefährdung von Personen vermieden werden kann.

Absatz 4:

Anlagen sind mit einem Gefahrenzeichen zu kennzeichnen. Bei Anlagen ohne Voll- oder Teilschutz muss zusätzlich der Überwachungsbereich (Bestrahlungsraum, Röntgenraum) gekennzeichnet werden.

Art. 12 Sicherheitseinrichtungen

Absätze 1 und 2:

Üblicherweise sollen folgende Schutzniveaus (PL) nach EN ISO 13849-1:2006 erreicht werden:

 PLe bei Gefährdungen, die letale Dosen zur Folge haben können;

 PLd bei Gefährdungen, die nach kurzer Expositionszeit irreversible Frühschäden zur Folge haben

können;

 PLc in allen anderen Fällen.

Bei Röntgenanlagen ohne Vollschutzeinrichtung kann die Aufsichtsbehörde nach Artikel 4 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn diese aus technischen Gründen nicht erfüllt werden können und der Strahlenschutz durch andere Massnahmen gewährleistet bleibt.

Art. 13 Ausserbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen

Keine massgeblichen Änderungen.

Art. 14 Dokumentation zur Anlage

Absatz 1:

Keine massgeblichen Änderungen.

Absatz 2:

Zusätzlich zur Betriebsanleitung wird verlangt, dass für jede Anlage Unterlagen wie Betriebsbewilligung, Anweisungen und Protokolle zur Qualitätssicherung, Pläne und Berechnungen zum baulichen Strahlenschutz sowie die geltenden betriebsinternen Weisungen verfügbar sind. Diese Forderung wird für vergleichbare Anlagen ebenfalls in der medizinischen Röntgenverordnung gestellt.

3. Abschnitt: Standort und Abschirmung von Anlagen

Art. 15 Standort

In Artikel 101 E-StSV wird festgelegt, dass die Anforderungen an den Standort von Anlagen durch das EDI nach Anhörung des ENSI geregelt wird. Für nichtmedizinische Anlagen wird dies in der vorliegenden Verordnung umgesetzt. Dabei müssen Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtungen innerhalb von Bestrahlungsräumen betrieben werden. Ist dies beispielsweise im mobilen Einsatz nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 den Betrieb in anderen Überwachungsbereichen zulassen, wenn durch geeignete Massnahmen der Strahlenschutz für Personen gewährleistet werden kann.

Art. 16 Abschirmung von Anlagen

Die Anforderung an die Bemessung der Abschirmung bezieht sich auf Bestrahlungsräume oder auf die Abgrenzung der Überwachungsbereiche. Der Begriff „abgegrenzter Bereich“ der bisherigen Verordnung wird durch „Überwachungsbereich" nach Artikel 91 E-StSV ersetzt.