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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3.3 Industrie
Die Anforderungen für neue Anwendungen werden bereits heute umgesetzt, aus diesem Grund haben die gegenüber der geltenden Verordnung ergänzten Vorschriften keine Auswirkung auf die Herstellerinnen und Hersteller sowie Lieferantinnen und Lieferanten von Anlagen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Absatz 1:
Anstelle der bisherigen Formulierung in Buchstabe b "Geräte, Einrichtungen und Apparate, die parasitäre ionisierende Strahlung aussenden" wird neu der Begriff "Störstrahler" nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h und nach den Begriffsbestimmungen nach Anhang 1 E-StSV verwendet.
Absatz 2:
"Werkstoffprüfung" beinhaltet die Fein- und Grobstrukturanalyse. Aus diesem Grund werden diese Begriffe nicht mehr erwähnt. Zusätzlich werden neue Anwendungen aufgeführt.
Absatz 3:
Der Betrieb von medizinischen Röntgenanlagen, welche für nichtmedizinische Zwecke verwendet werden (Pathologie, Rechtsmedizin, Anwendungen in der Forschung und Industrie), wird in der medizinischen Röntgenverordnung geregelt. Die Anforderungen an den Betrieb für diese Zwecke entsprechen der Anwendung von medizinischen Röntgenanlagen für veterinärmedizinische Zwecke, diese ist ebenfalls im Geltungsbereich der medizinischen Röntgenverordnung.
Art. 2 Begriffe
Vgl. Erläuterungen zu Anhang 1.
Art. 3 Anerkannte Regeln der Technik
Die Anpassungen sollen verdeutlichen, dass die anerkannten Regeln der Technik auch Vorgaben für die Einrichtungen und für die entsprechenden Schnittstellen enthalten können. Ausserdem können sie Anordnungen für das Betreiben der Anlagen und Einrichtungen enthalten.
Art. 4 Abweichungen
Im übrigen Ausführungsrecht zur E-StSV gibt es allgemeine Klauseln, die Abweichungen von den Vorschriften erlauben, wenn die Anforderungen der E-StSV eingehalten sind und der Strahlenschutz gewährleistet wird. Diese Klausel lehnt sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip an und wird auch in der SnAV ausdrücklich verankert. Sie sieht keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis vor. Abweichungen gestützt auf Artikel 3 prüft das BAG auf Antrag einer Gesuchstellerin / eines Gesuchstellers oder einer Bewilligungsinhaberin / eines Bewilligungsinhabers.
2. Abschnitt: Einrichtung und Betrieb von Anlagen
Art. 5–9 Spezifische Anforderungen an typische Anlagen
Die Festlegung der spezifischen Anforderungen an die typischen Anlagen und Einrichtungen wird den aktuellen Verwendungen und Tätigkeiten angepasst. Zusätzlich soll die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten, die Anforderungen für die übrigen Anlagen und Einrichtungen festzulegen, die nicht in den Absätzen 5–8 aufgeführt sind.
Art. 10 Bedienungseinrichtungen von Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtungen
Absätze 1 und 2:
Der Begriff "kontrollierte Zone" wird nach Artikel 91 E-StSV beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen durch "Überwachungsbereich" ersetzt.