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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1:

Die aufgeführten maximalen Ortsdosen gelten nicht für Anlagen im mobilen Einsatz.

Die bisherige Verordnung legt eine maximal zulässige Dosisleistung von 100 μSv pro Stunde fest. Dies ist neu mit Absatz 3 dadurch geregelt, dass eine minimale Betriebsfrequenz von einer Stunde pro Woche festgelegt wird.

Absatz 2:

Die Anforderung für die Abgrenzung des Überwachungsbereichs bei mobilem Einsatz von Anlagen wurde aus dem bisherigen Artikel 60 Absatz 3 StSV übernommen.

Absatz 3

Für Anlagen mit kontinuierlichem Strahlbetrieb kann die maximal erlaubte Dosisleistung ausserhalb des Überwachungsbereichs anhand der Ortsdosis und der Betriebsfrequenz berechnet und mit einem Dosisleistungsmessgerät überprüft werden. Bei Anlagen mit gepulster Strahlung ist die Überprüfung mit einem Dosisleistungsmessgerät nicht möglich.

Art. 17 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz

Absatz 1 Buchstabe c:

Der Umfang und die Form der Tabelle für die Berechnung der erforderlichen Abschirmung werden in Anhang 7 angegeben. Damit wird ein Hilfsmittel geschaffen, mit welchem sichergestellt werden kann, dass alle notwendigen Betriebsparameter berücksichtigt werden. Die medizinische Röntgenverordnung bietet die Vorlage der Berechnungstabelle bereits an, dies hat sich in der Vergangenheit bewährt.

Absatz 1 Buchstabe d:

Warn- und Sicherheitseinrichtungen sind Teil der baulichen Strahlenschutzmassnahmen und müssen aus diesem Grund in den Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz beschrieben werden.

Absatz 2:

Da die Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz oft durch die Installationsfirma der Anlage erstellt und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller für die Gesuchstellung zur Verfügung gestellt werden, müssen die Angaben und die Bauausführung durch die Sachverständige oder den Sachverständigen überprüft werden. Die Prüfung beinhaltet unter anderem die Kontrolle, ob für die Berechnungen die durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorgegebenen Betriebsparameter verwendet wurden und ob die vorgegebenen Abstände, die geplanten Baumaterialien und Materialdicken, sowie die Nutzung der angrenzenden Räumen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Diese Regelung hat sich in der geltenden medizinischen Röntgenverordnung bewährt.

4. Abschnitt: Schutz von Personen

Art. 18

Keine massgeblichen Änderungen. Die Aufsichtsbehörde hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn sichergestellt wird, dass an allen zugänglichen Stellen die für Personen aus der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte nach Artikel 34 E-StSV nicht überschritten werden können.

5. Abschnitt: Wartung, Umbau, Reparatur und Kontrolle

Art. 19

Insbesondere nach einem Umbau oder einer Reparatur muss im Rahmen einer Abnahmeprüfung überprüft werden, ob die zulässigen Ortsdosisleistungen eingehalten werden. Damit wird sichergestellt, dass strahlenschutztechnisch sicherheitsrelevante Anlageteile den Anforderungen entsprechen und fachgemäss montiert wurden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse

Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgehoben.