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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 21 Bestehende Bewilligungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für bereits installierte Anlagen.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
Anlagen für die Mess- und Regeltechnik:
Die Liste ist nicht abschliessend, es ist möglich, dass auch weitere Anlagetypen dieser Kategorie zugeteilt werden müssen.
Anlagen für die Werkstoffveränderung:
Die Liste ist nicht abschliessend, es ist möglich, dass auch weitere Anlagetypen dieser Kategorie zugeteilt werden müssen. Beschleuniger gehören nicht ausschliesslich in diese Kategorie:
Fein- und Grobstrukturanalysen:
Anlagen zur Fein- oder Grobstrukturanalyse sind bereits in anderen Begriffen enthalten. Die Begriffe werden in der vorliegenden Verordnung nicht mehr verwendet.
Personensicherheitssystem:
Der Begriff Personensicherheitssystem (auch Personensicherheitsanlage PSA) wird neu in der vorliegenden Verordnung verwendet.
Sicherheitseinrichtungen:
Der veraltete Begriff "Beschickungsfenster" wird durch den gebräuchlichen Begriff "Beladungsöffnung" ersetzt.
Teilschutzeinrichtung:
Neu verwendeter Begriff. Hierunter fallen die häufig verwendeten Gepäckröntgenanlagen.
Untersuchungsgeräte:
Der Begriff Bildempfangssysteme beinhaltet sowohl konventionelle Filmaufnahmekammern wie auch digitale Aufnahmesysteme.
Anhang 2
Ortsfeste Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung in Überwachungsbereichen
1. Analytische Röntgenanlagen:
Die Bestimmungen wurden unverändert übernommen.
2. Analytische Röntgenanlagen mit Vollschutzeinrichtung:
Dieser Abschnitt wurde gestrichen, da die Definition einer Vollschutzeinrichtung bereits in den Begriffsbestimmungen festgelegt wird.
3. Anlagen für die Mess- und Regeltechnik:
In der Mess- und Regeltechnik werden in industriellen Anlagen vermehrt Röntgenanlagen anstelle von radioaktiven Quellen verwendet. Dieser Abschnitt regelt die Abschirmung und den Aufenthalt von Personen für diese Einrichtungen.
Anhang 3
Handgehaltene Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung:
Diese Kategorie von Anlagen wird in der geltenden Anlagenverordnung nicht berücksichtigt, da diese bei deren Inkraftsetzung noch nicht erhältlich waren. Die bereits heute verlangten strahlenschutzrelevanten Sicherheitsanforderungen für diese weit verbreiteten Handgeräte werden in diesem Anhang definiert.
Ziffer 1.1: Werden die angegebenen Leistungsparameter überschritten, dann legt die Aufsichtsbehörde fest, welche Anforderungen zu erfüllen sind (siehe Art. 9).