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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Die International Commission on Radiological Protection (ICRP) überprüft regelmässig den Forschungsstand zu den gesundheitlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung und gibt basierend darauf Empfehlungen zum Strahlenschutz heraus. Diese Empfehlungen sind international anerkannt und dienen als Basis für die nationale Gesetzgebung.

Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV) basiert auf den Empfehlungen der ICRP von 1990 (ICRP 60). Im Jahr 2007 erschien eine neue Version der Empfehlungen (ICRP 103) [1], welche diejenige von 1990 ersetzt. Unter anderem werden darin ein neues Konzept zur Einteilung von Expositionssituationen und -kategorien und ein entsprechendes Schutzsystem eingeführt. Für die Berechnung der Äquivalentdosis werden die Wichtungsfaktoren gemäss dem neuesten Stand der Wissenschaft aktualisiert. Neu wird auch der Schutz der Umwelt (Pflanzen, Tiere) vor ionisierender Strahlung gefordert. Basierend auf den Empfehlungen ICRP 103 hat die International Atomic Energy Agency (IAEA) 2014 Internationale Richtlinien (International Basic Safety Standards) – IAEA BSS [2] - herausgegeben, welche als Vorlage für die nationale Gesetzgebung dienen soll, wobei jedoch für die Mitglieder, wie die Schweiz, keine Pflicht zur Übernahme besteht.

Auch basierend auf den ICRP-Empfehlungen und in enger Zusammenarbeit mit der IAEA erarbeitete die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) eine Richtlinie, die Euratom BSS [3].Die Euratom BSS wurden am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 6. Februar 2018 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Einige Bereiche, wie Dosisgrenzwerte und Freigrenzen, sind verbindlich und müssen genau so umgesetzt werden. In anderen Bereichen, wie Radon, sind die Freiheiten der Mitgliedstaaten grösser und es dürfen nationale Gegebenheiten berücksichtigt werden.

1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

1.2.1 Grundsätze für die Revision

Artikel 9 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912 (StSG) legt fest, dass Massnahmen zur Begrenzung der Strahlenexposition gemäss dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik ergriffen werden müssen. Die Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung soll deshalb gemäss den internationalen Empfehlungen für den Strahlenschutz revidiert werden. Dabei soll in erster Linie der Umsetzungsvorschlag der Euratom BSS berücksichtigt werden, dies auf jeden Fall in Bereichen, in welchen der Austausch mit den Nachbarländern von Bedeutung ist.

Das Schutzniveau soll bei hohen Risiken beibehalten werden. Es soll jedoch vermehrt ein nach Risiken abgestuftes System eingeführt werden.

Da das StSG nicht revidiert wird, können die Anpassungen an die internationalen Richtlinien nur soweit gemacht werden, wie dies das Gesetz erlaubt.

1.2.2 Geltungsbereich, Freigrenzen, Bewilligungsgrenzen

Der Geltungsbereich der StSV (StSV-Entwurf: E-StSV) wird erweitert, es gibt neu keine untere Aktivitätsgrenze mehr, bei welcher ein Stoff nicht mehr unter die Verordnung fällt. Praktische Konsequenzen hat dies keine, da es weiterhin Freigrenzen und Bewilligungsgrenzen gibt, welche die zu ergreifenden Massnahmen bestimmen. Rohmaterialien natürlicher Herkunft sind auch nicht mehr explizit vom Geltungsbereich ausgenommen und fallen auch unter die Verordnung.

Die Freigrenzen definieren die Aktivität, ab welcher ein radioaktiver Stoff wie ein nichtaktiver Stoff behandelt werden kann. Damit für solche Stoffe oder Abfälle bei einem Grenzübertritt keine Probleme entstehen, ist es wichtig, dass diese Freigrenzen international harmonisiert sind. Die Freigrenzen in der E-StSV müssen an diejenigen der IAEA BSS, welche auch von den Euratom BSS übernommen wurden, angepasst werden. Je nach Nuklid bedeutet dies eine Anpassung nach oben oder nach unten.

1 SR 814.501

2 SR 814.50