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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

folgenden Anwendungsbereichen:

Anhang 1: Medizin, Ärzte und Chiropraktoren

Anhang 2: Medizin, Medizinalberufe und Handel

Anhang 3: Kernanlagen

Anhang 4: Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport

Anhang 5: im Ereignisfall oder im Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

Alle fünf Anhänge sind inhaltlich identisch gegliedert:

Tabelle 1: Betroffene Berufsgruppen im entsprechenden Bereich

In dieser Tabelle Kolonne 1, werden die erwähnten Berufsgruppen aufgelistet und nummeriert. Die Nummerierung dient der Identifikation von Ausbildungen und wird in den nachfolgenden Tabellen aufgegriffen. Gewisse Berufsgruppen kommen in mehreren Bereichen vor, diese werden jedoch nur in einem Anhang aufgeführt. Ein Beispiel hierfür ist der Fahrzeugführer, welcher in verschiedenen Bereichen tätig sein kann, jedoch nur unter I 17 und I 18 im Bereich Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport aufgeführt wird.

Die zweite Kolonne regelt die notwendige Ausbildung, welche eine Person im Strahlenschutz braucht, um in dieser Berufsgruppe aufgeführt zu werden. Zusätzlich wird in dieser Kolonne die Grundausbildung aufgelistet, welche eine Person benötigt. In der dritten Kolonne werden die erlaubten Tätigkeiten in den entsprechenden Bereichen aufgeführt. Dadurch wird definiert, welche Tätigkeiten aufgrund einer bestimmten Ausbildung ausgeführt werden dürfen. Insbesondere wird in dieser Liste auch bestimmt, welche Personen das Recht haben, die Funktion als Sachverständige nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-StSV auszuüben.

Tabelle 2: Zu vermittelnde Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im entsprechenden Bereich In dieser Tabelle werden grundsätzliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse aufgelistet, welche Absolventen nach dem Abschluss einer Ausbildung besitzen müssen. Die Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen sich auf die in den jeweiligen Berufsfeldern relevanten Anwendungen.

Tabelle 3: Ausbildungsinhalte für Lehrgänge im entsprechenden Bereich

Der erste Teil dieser Tabelle regelt die Dauer und die Periodizität von Aus- und Weiterbildungslehrgängen. Zusätzlich ist vermerkt, ob der Aus- bzw. Weiterbildungslehrgang bei den zuständigen Behörden anerkannt sein muss. Dabei ist zu bemerken, dass Berufsgruppen, welche für bestimme Anwendungen Ausbildungen in einem anderen Bereich absolvieren, die gleichen Weiterbildungsveranstaltungen besuchen sollten.

Der zweite Teil der Tabelle ist eine Vertiefung von Tabelle 2 und listet konkrete Lerninhalte auf, welche von den jeweiligen Ausbildungen abgedeckt werden müssen. Die Lerninhalte werden durch Zahlen gewichtet. Im Gegensatz zu der bisherigen Verordnung gibt es fünf Abstufungen.

Es bedeuten:

1: Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen

2: Verständniss: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren

3: Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren

4: Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen

5: Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren

Die Inhalte der Weiterbildungslehrgänge müssen sich inhaltlich auch nach dieser Tabelle richten.

Die Lerninhalte beziehen sich auf die in den jeweiligen Berufsfeldern relevanten Anwendungen. Bei