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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

 Umsetzung von Erkenntnisse aus dem Betrieb oder von Massnahmen nach Ereignissen und Störfällen.

Art. 8 Ausweis

Dieser Artikel entspricht Artikel 11 der bisherigen Ausbildungsverordnung. Nach erfolgreichem Abschluss eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs erhalten die Absolventen einen Ausweis als Nachweis ihrer Kursteilnahme. Die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sind verpflichtet, die Angaben der Absolventinnen und Absolventen 30 Jahre aufzubewahren. So ist es möglich, auch nach dem Verlust eines Aus- bzw. Weiterbildungsausweises zu überprüfen, welche Kurse durch eine Person absolviert wurden.

Art. 9 Sonderfälle

Dieser Artikel entspricht Artikel 12 der bisherigen Ausbildungsverordnung. Neu wird explizit erwähnt, dass die Anforderungen nach Anhang 2 eingehalten werden müssen und dass das BAG beim Erarbeiten der Lehrgänge beigezogen werden muss, sofern es um strahlenschutzrelevante Themen geht.

Art. 10 Entzug und Erlöschen von Anerkennungen bei Lehrgängen

Dieser Artikel wurde unverändert aus Artikel 13 der bisherigen Ausbildungsverordnung übernommen.

3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 11 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden

Dieser Artikel wurde aus Artikel 16 der bisherigen Ausbildungsverordnung übernommen. Neu gilt dieser Artikel auch für Weiterbildungslehrgänge.

Art. 12 Meldepflicht der Aus- und Weiterbildungsinstitutionen

Dieser Artikel wurde aus Artikel 17 der bisherigen Ausbildungsverordnung übernommen. Neu gilt dieser Artikel auch für Weiterbildungslehrgänge. Da für Weiterbildungslehrgänge jedoch keine Prüfung gefordert wird, ist die Meldung des Datums und des Ortes der Prüfung nur für Ausbildungslehrgänge notwendig. Im Gegensatz zur bisherigen Verordnung müssen nur noch die Daten der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen gemeldet werden. Eine Meldung der Personen, welche einen Lehrgang nicht erfolgreich absolviert haben, ist nicht erforderlich.

Für Informationen, welche den Aufsichtsbehörden vor der Durchführung eines anerkannten Lehrgangs zugestellt werden müssen, gilt neu eine Frist von zwei Wochen. Dies gibt den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Kurse bei Bedarf zu inspizieren.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Dieser Artikel regelt die Übergangsbestimmungen von der bisherigen zu der neuen Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz. Demnach dürfen Aus- und Weiterbildungslehrgänge, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, noch bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Danach verlieren Lehrgänge ihre Anerkennung und müssen neu anerkannt werden. Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Ausbildungen behalten ihre Gültigkeit. Personen welche eine Pflicht zur anerkannten Weiterbildung haben, müssen diese Weiterbildung entsprechend der in den Anhängen 1 – 4 geforderten Periodizität, also innerhalb von fünf, respektive drei Jahren, absolvieren.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.

Anhänge 1 – 5

Die Anhänge 1 – 5 regeln die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen in