Berichte

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung

Die BeV enthält Vorschriften über das Einrichten, die Inbetriebnahme und das Betreiben von Elektronenbeschleuniger-Anlagen in der Medizin (nachstehend: Beschleuniger). Es werden neben betrieblichen, organisatorischen und administrativen Aspekten auch die technischen, insbesondere baulichen Anforderungen an die Räumlichkeiten geregelt, in denen die Beschleuniger betrieben werden. Dabei wird im Entwurf auch der dauernden Qualitätssicherung, der Instandhaltung und der Prüfung der Beschleuniger Rechnung getragen. Hinzu kommen Sorgfaltspflichten und konkrete Massnahmen für den Strahlenschutz der Patientinnen und Patienten, der Anwenderinnen und Anwender sowie Dritter.

Im Rahmen der Totalrevision der Strahlenschutzgesetzgebung wird die BeV mit den in der Strahlenschutzverordnung (StSV-Entwurf: E-StSV) überarbeiteten Regelungen und Begriffen abgeglichen. Es werden in der BeV keine neuen Konzepte eingeführt, sondern die bisherigen Inhalte mit den technischen Entwicklungen abgestimmt. Ebenso fliessen die Erfahrungen und Kenntnisse aus den Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeiten ein.

Es wird neu spezifiziert, dass auch die übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen, wie z.B. in der Protonentherapie eingesetzt, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

1.2.1 Anpassungen auf Grund von Änderungen in der Strahlenschutzverordnung

Die bisherigen „kontrollierten Zonen“ für Beschleuniger sind neu „Überwachungsbereiche“. Die Anforderungen an einen Überwachungsbereich decken sich mit den Anforderungen an die bisherigen kontrollierten Zonen. Daher wird in der BeV der Begriff „kontrollierte Zone“ konsequent durch die Begriffe „Überwachungsbereich“ ersetzt.

Für die zugelassene Ortsdosis werden Richtwerte festgelegt, deren Einhaltung garantiert, dass keine Grenzwertüberschreitungen vorkommen.

Der Mindestumfang des Einsatzes von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern wird, wie in der E-StSV gefordert, festgelegt und gegenüber der geltenden Regelung erhöht.

1.2.2 Regelung für die übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen

Die übrigen medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen haben Einmaligkeitscharakter. Für diese Anlagen wird in der BeV eine Vorschrift verankert, die das Verfahren für die Berücksichtigung der Erfahrung und des Standes von Wissenschaft und Technik festlegt. So soll der Schutz vor ionisierender Strahlung gewährleistet und Planungssicherheit erzielt werden.

1.2.3 Fokus auf Strahlenschutzaspekte

Vorgaben, die sich nicht auf Strahlenschutzaspekte beziehen, wie z.B. die Forderung der Einhaltung der Luftreinhalteverordnung oder bauliche Anforderungen zum Schutz vor einem Einklemmen von Personen durch die Bunkertüre, werden gestrichen. Die Regelung solcher Punkte erfolgt in der dafür jeweils vorgesehenen eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

1.2.4 Neue Gliederung, gestrichene und verschobene Artikel

Der besseren Lesbarkeit halber wird der bisherige 2. Abschnitt "Bewilligungen" gestrichen.

Der bisherige Artikel 3 "Grundsatz" wird gestrichen, da er keine zusätzlichen Bestimmungen enthält, welche nicht bereits in der E-StSV geregelt sind.

Der bisherige Artikel 6 "Ausnahmebewilligungen" wird in den 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" gezügelt und heisst neu "Abweichungen".