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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 3 Seiten

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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. f

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 2bis

2bisFür Speisereste gilt sie nur, wenn diese:

a. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;

b. für die Tierernährung bestimmt sind;

c. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.

Art. 3 Bst. f und g

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden;

g. Heimtiere: Tiere, mit Ausnahme von Equiden, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind;

Art. 7 Bst. f

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören:

f. Lebens- und Futtermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;

Art. 10 Abs. 2 Bst. h und Art. 18

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

2Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24.

Art. 24 Abs. 2

2Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichts- und Umweltschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e

1Vergraben werden dürfen:

e. Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen.

Art. 28 Bst. a

Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden:

1 SR 916.441.22