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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
I. Allgemeines
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Die Änderungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR 916.441.22) betreffen den Status von Equiden, die Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie.
II. Wichtigste Änderungen im Überblick
1.) Änderung der Tierseuchenverordnung
1.1 Paratuberkulose
Gegenwärtig wird die Paratuberkulose als zu überwachende Tierseuche in der TSV aufgeführt. Entsprechend müssen bei Feststellung eines Seuchenverdachts oder Seuchenfalles keine Massnahmen ergriffen werden. Künftig sollen bei Verdacht auf Paratuberkulose oder beim Nachweis eines verseuchten Tieres zwingend Massnahmen ergriffen werden. Dadurch kann amtlich bestätigt werden, dass nachgewiesenermassen verseuchte Tiere aus dem Bestand entfernt wurden und ein Betrieb in diesem Sinne frei von Paratuberkulose ist. Da Studien gezeigt haben, dass die Prävalenz von Paratuberkulose in der Schweiz im internationalen Vergleich niedrig ist, soll nicht ein koordiniertes Bekämpfungsprogramm gegen die Paratuberkulose in der Schweiz gestartet werden. Das aktive Entfernen von klinisch kranken Tieren, die den Erreger in hohen Mengen ausscheiden (sog. „high shedders“), aus der Population trägt aber dazu bei, dass sich die Paratuberkulose-Situation in der Schweiz nicht verschlechtert und den betroffenen Betrieben geholfen wird. So kann die aktuell vorteilhafte Situation in der Schweiz erhalten und gestärkt werden. Die Massnahmen gewähren zudem Verbesserungen hinsichtlich des Exports von lebenden Tieren und Produkten tierischer Herkunft. Damit im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können, soll die Paratuberkulose künftig zu den zu bekämpfenden Tierseuchen gehören.