Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 2 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung
I. Ausgangslage
Mit der vorgeschlagenen Revision der Tierschutzverordnung1 (TSchV) vom 23. April 2008 sollen Bestimmungen angepasst werden, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben. Anpassungen sind im 7. Kapitel „Tiertransporte“ im ersten und dritten Abschnitt notwendig.
II. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
Aus den amtlichen Wortprotokollen zu Artikel 15 des Tierschutzgesetzes2 (TSchG) ergibt sich, dass die maximale Fahrzeit von 6 Stunden für alle Transporte von Tieren gilt, auch für Transporte von Tieren zu Hobbyzwecken (Hunde- oder Pferdetransporte). Nach dem geltenden Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der TSchV muss die Fahrzeit bei allen
Transporten festgehalten werden. Eine solche generelle Dokumentationspflicht erscheint jedoch unverhältnismässig (erheblicher administrativer Aufwand). Zudem hat sich gezeigt, dass der Nachvollzug der Fahrzeiten insbesondere bei Sammeltransporten zu Schlachtbetrieben schwierig ist, wo Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unterwegs auf grössere Fahrzeuge umgeladen werden und entsprechend durch mehrere Fahrerinnen und Fahrer transportiert werden. Da der Transporteur der letzten Etappe verantwortlich ist, dass die maximale Fahrzeit von 6 Stunden nicht überschritten wird muss er wissen, wie lange einzelne Tiere vor dem Zuladen auf sein Fahrzeug schon unterwegs waren.
Ausserdem ist bei Schlachttiertransporten die Gefahr grösser, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Überschreiten der maximalen Fahrzeit von 6 Stunden in Kauf genommen wird. Aus diesen Gründen soll die heute in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Dokumentationspflicht auf Schlachttiertransporte beschränkt werden. Unabhängig von der Dokumentationspflicht gelten die maximale Fahrzeit und die übrigen Transportvorschriften für alle Tiertransporte und können von den Vollzugsbehörden z.B. durch Zeugenbefragung überprüft werden.
Art. 165 Abs. 2
Üblicherweise stehen Tieren in den Transportmitteln nicht die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse zur Verfügung. Aus dem geltenden Artikel 165 Absatz 2 ergibt sich, dass solche Transportmittel bei Fahrtunterbrüchen von bis zu 4 Stunden dennoch als Aufenthaltsort dienen dürfen. Dies könnte, unter Einbezug der Fahrzeit von 6 Stunden (Art. 15 Abs. 1 TSchG), dazu führen, dass Tiere bis zu 10 Stunden in beengten Verhältnissen zubringen. Fahrtunterbrüche sind unumgänglich, die Gesamtdauer sollte sich jedoch auf 2 Stunden beschränken, so dass die Gesamtaufenthaltsdauer der Tiere im Transportmittel grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden beträgt. Ein längerer Aufenthalt der Tiere im Transportmittel ist nur zulässig, wenn die Transportmittel grosszügig bemessen (Masse gemäss Anhang 1) sind, ein den Tieren angepasstes Klima herrscht, die Tiere Zugang zu Wasser bzw. Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ein Fahrtunterbruch von über 2 Stunden, während dem diese Bedingungen erfüllt
1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1
2 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455