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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 3 Seiten
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c. der Milchproduzent die Produkte vom Verarbeitungsbetrieb bezogen hat, in welchen er seine Milch selber abliefert;
Anhang 5 Ziff. 38 Titel, Einleitungssatz und Bst. b
38 Mikrobiologische Kriterien zur Herstellung von Tierfutter
Von Tierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zu dessen Herstellung, müssen Zufallsstichproben entnommen werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:
b. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 (für rohes Heimtierfutter: M =5 000) in 1 g; Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen.
Anhang 5 Ziff. 39
39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung oder Kompostierung
Material der Kategorie 3 muss vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen sowie Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.
Anhang 5 Ziff. 42
42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach Artikel 7 Buchstaben b–g, die in einer Abwasser-
reinigungsanlage vergärt und deren Rückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung verbrannt werden.
III
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova