Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 2 Seiten

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sind, hat gleichzeitig eine Neuberechnung der Fahrzeit nach Artikel 152a TSchV zur Folge.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben auf Bundesebene keinen zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

2. Auswirkungen auf die Kantone

Den Kantonen fallen mit den vorliegenden Verordnungsänderungen Zusatzaufwendungen an bei der allfälligen Kontrolle von Tiertransporten mit Tieren, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind. Diese sollten jedoch mit den Ressourcen bewältigt werden können, die den Kantonen zur Verfügung stehen. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge. Die Gemeinden sind durch die Regelungen nicht unmittelbar betroffen.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die mit der Änderung von Artikel 152 vorgeschlagene Beschränkung der Dokumentationspflicht führt zu einer administrativen Erleichterung. Die Änderung von Artikel 165 wird in denjenigen Fällen, wo die Tiere heute bei Fahrunterbrüchen bis zu 4 Stunden in engen Verhältnissen im Transportmittel verbringen, mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz verpflichtet sich in Artikel 6 von Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU3 (Veterinäranhang), die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden4. Die Artikel 150 – 168 TSchV betreffen jedoch nicht den internationalen Handel sondern nur nationale Tiertransporte. Somit entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen den internationalen Pflichten der Schweiz.

3 Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen SR 0.916.026.81

4 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005.