Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/16: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 14 Seiten
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3.2 Protokoll der konferenziellen Anhörung vom 30. April 2014
Datum: Mittwoch, den 30. April 2014
Ort: Aula 0.82, ASTRA, 3063 Ittigen
Zeit: 14:30 – 16:00 Uhr
Vorsitz: Frank Rutschmann, Regula Petersen, BFE
Protokoll: Laura Antonini, BFE
Anwesend: Siehe Beilage
Traktanden
1. Begrüssung, Einleitung
2. Vorstellung der geplanten Änderungen
3. Fragen und Diskussion
4. Weiteres Vorgehen
Nr. Traktanden
1. 1Begrüssung, Einleitung
Die Anhörung beginnt um 14.30 Uhr mit der Begrüssung und Einführung durch Herr Frank Rutschmann.
Thema der Anhörung ist ausschliesslich die Erhöhung des Netzzuschlags. Die Gründe für die signifikante Erhöhung von 0.6 auf 1.1 Rp./kWh werden in der Präsentation im Detail erläutert. Andere Themen, insbesondere die Revision der Energieverordnung (EnV) per 1. Januar 2015 (neue Vergütungssätze Photovoltaik) und die Modalitäten zur Rückerstattung des Netzzuschlags für energieintensive Unternehmungen werden nicht im Rahmen dieser Veranstaltung erläutert. Die öffentliche Anhörung zu den Vergütungssätzen Photovoltaik ab 2015 wird am 8. Mai 2014 starten.
Für die geplante Erhöhung des Netzzuschlags ist eine öffentliche Anhörung mit anschliessender Publikation der Resultate vorgeschrieben. Die Anhörung wird protokolliert und das Protokoll anschliessend auf der Website der Bundeskanzlei (www.admin.ch), zusammen mit dem Ergebnisbericht, veröffentlicht.
2. Vorstellung der geplanten Änderungen
Bundesamt für Energie (BFE), Regula Petersen: Das UVEK plant, den Netzzuschlag von heute 0.6 Rp./kWh auf 1.1 Rp./kWh (inkl. 0.1 Rp./kWh Gewässerschutzabgabe) zu erhöhen.
Dadurch soll die Finanzierung der zahlreichen kleinen Photovoltaik-Anlagen, deren Betreiber die bis
Einmalvergütung gemäss Art. 7a EnG in Anspruch nehmen dürfen, sowie die Finanzierung der stetig wachsenden Anzahl neuer KEV-Anlagen sichergestellt werden.
Der Zuschlag ist in der EnV festgehalten (Art. 3j Abs. 1). Ist eine Zuschlagserhöhung notwendig, muss die EnV revidiert und vom Bundesrat verabschiedet werden. Die Prüfung der finanziellen Mittel hat gezeigt, dass der Zuschlag signifikant erhöht werden muss (um mehr als die gemäss Art. 3j Abs. 2 EnV für eine Erhöhung benötigten 0.05 Rp./kWh). Dazu ist eine Anhörung notwendig. Schriftliche Stellungnahmen können bis zum 6.5.2014 dem Dienst Führungsunterstützung der Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundesamtes für Energie eingereicht werden (E-Mail: [email protected]).
Der revidierte Netzzuschlag soll im Juni 2014 kommuniziert und auf den 1.1.2015 in Kraft ge-