Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten

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Verbände/interessierte Kreise:

Die JSVP fordert, Artikel 11 sei ersatzlos zu streichen. Die SVP fordert eine Erhöhung der nötigen Mindestaufenthalte, um von einer «engen Verbundenheit» zur Schweiz sprechen zu können.

Keine Bemerkungen

Kantone:

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH

Parteien:

EVP, FDP, GPS

Verbände/interessierte Kreise:

AvenirSocial, Binational, camarada, cerebral, CSP, CP, C9FBA, DVLS, FER, HEKS, humanrights, Integration Handicap, Sans-Papiers, SFH, SGB, SGV, SGV/USAM, SKOS, SRK,

SSV, SVBK, Unia, VKM

Artikel 12 E-BüV

Art. 12 Zuständigkeit

(Art. 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 BüG)

1Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei der das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.

2Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.

Zustimmung

Kantone:

AG (mit Vorbehalt), AR (mit Vorbehalt), LU (mit Vorbehalt), SG (mit Vorbehalt), SH (mit Vorbehalt), SO

Parteien:

GPS (mit Vorbehalt)

Verbände/interessierte Kreise:

EKM (mit Vorbehalt), SSV (mit Vorbehalt), SFH (mit Vorbehalt)

Der Kanton SO begrüsst die Bestimmung.

2 Kantone (AR, SG) und der SSV beantragen, der Begriff der «Zusicherung» sei zu präzisieren. Der Kanton AG beantragt, es sei an die Rechtskraft des Entscheids der als erstes zuständigen Behörde anzuknüpfen. Der Kanton SH ist der Ansicht, die Zuständigkeit solle nur erhalten bleiben, wenn der Kanton und allenfalls die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert haben. Der Kanton LU macht geltend, soweit im Laufe eines Einbürgerungsverfahrens der Wohnort und damit der Lebensmittelpunkt gewechselt werden, sei die Integration am Ort in Frage gestellt. Damit entsteht ein Widerspruch zur Regelung von Artikel 12 Absatz 2.

Die EKM (ebenso GPS, SFH) beantragt folgende Formulierungen: «(1) Das Gesuch ist bei der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. (3) Die kantonale Behörde informiert Interessierte über das Einbürgerungsverfahren. (a) Sie gibt insbesondere Auskunft über den Verfahrensablauf, die Unterlagen, die mit den Gesuchsformularen einzureichen sind, die formellen und materiellen Kriterien, welche die Gesuchstellenden erfüllen müssen und über die Gebühren. (b) Sie schaltet die Gesuchsformulare auf.»