Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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dass der Ausnahmetatbestand «der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben» kein Abweichen vom Integrationskriterium der Sprache, sondern nur ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb der Bildung rechtfertige; Buchstabe c Ziffer 3 sei daher zu präzisieren. Der SSV ist der Ansicht, dass Betreuungsaufgaben alleine nicht zu einer «Dispens» der sprachlichen Anforderungen führen dürfen.
Der Kanton BS macht geltend, bei der Abweichung von den Integrationskriterien werde nicht erklärt, wie die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person zu berücksichtigen seien. Der Kanton BS beantragt, die analoge Regelung von BS zu übernehmen.
2 Kantone (TI, ZH) beantragen, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auf die Integrationskriterien gemäss Artikel 2 Absatz 1 auszudehnen sei. Der Kanton BS macht geltend, dass der Verordnungsentwurf lediglich bei den Integrationskriterien «Sprachnachweis» und «Teilnahme am Wirtschaftsleben» Abweichungen vorsehe, nicht jedoch beim Kriterium «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen», was nicht nachvollziehbar sei.
Der DLSV fordert, Lern-, Lese- oder Schreibschwäche dürfe in keinem Fall ein Einbürgerungshindernis darstellen.
Die SKOS fordert eine Ausrichtung der Abweichungsbestimmungen nicht nur auf persönliche, sondern auch auf gesellschaftliche Verhältnisse, die einer Erfüllung der Integrationskriterien entgegenstehen würden.
Travail.Suisse (in diesem Sinne auch das UNHCR) beantragt folgende Formulierung: «Abweichungen von den Kriterien sind vorgesehen, wenn».
4 Kantone (BE, FR, VD, VS) und die VKM machen auf Abweichungen zwischen dem Entwurf und dem erläuternden Bericht aufmerksam.
Vorschläge für weitere Abweichungen von den Integrationskriterien
Für ältere Menschen (AvenirSocial, camarada, C9FBA) sowie bei einer Unterbeschäftigung, in welcher der Arbeitsmarkt eine höhere Beschäftigungsquote nicht zulässt, und bei strukturellen Schwierigkeiten der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (CSP) soll von den Integrationskriterien abgewichen werden. Ferner, wenn die Bewerberinnen und Bewerber:
− eine Invalidenrente beziehen (AvenirSocial);
− an einer psychischen Krankheit (camarada) oder an posttraumatischen Belastungsstö-
rungen (SRK) leiden;
− Sozialhilfeleistungen beziehen, weil ihnen die zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Per-
sonen diese Leistungen verweigern(SSV).
Ablehnung
Kantone:
BL, OW, NE
Parteien:
JSVP
Verbände/interessierte Kreise:
Binational, EKM, HEKS, Sans-Papiers, SFH, SGB, Unia
Der Kanton NE ist der Ansicht, dass die Abweichungen von den Integrationskriterien weder die Situation von Personen, denen Asyl gewährt worden ist, noch von anderen besonders schutzbedürftigen Personen berücksichtigen. 2 Kantone (BL, OW) sowie die JSVP fordern, Buchstabe c Ziffer 2 oder Ziffer 3 seien zu streichen. Darüber hinaus beantragt der Kanton OW folgende Formulierung: «Erreichung einer auf Stufe Kanton festzulegenden Altersgrenze».
7 Organisationen (Binational, EKM, HEKS, Sans-Papiers, SFH, SGB, Unia) beantragen, «Illettrismus» sei als Abweichung von den Integrationskriterien aufzunehmen. Sie beantragen einen zusätzlichen Absatz: «Das SEM trägt bei der Beurteilung der Integrationskriterien dem