Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Prinzip der Nichtdiskriminierung und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung.»
Keine Bemerkungen
Kantone:
AG, AI, GL, GR, NW, SG, JU, SH, SO, TG, UR
Parteien:
EVP, FDP, SVP
Verbände/interessierte Kreise:
ASO, CP, cerebral, FER, humanrights, Integration Handicap, Pink Cross, SGV, SGV/USAM, SRK
Artikel 10 E-BüV
Art. 10 Eheliche Gemeinschaft
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)
1Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.
2Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.
3Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.
Zustimmung
Kantone:
FR (mit Vorbehalt), VD (mit Vorbehalt)
Parteien:
JSVP (mit Vorbehalt)
Verbände/interessierte Kreise:
VKM (mit Vorbehalt)
Der Kanton FR regt an, dass die mit der Überprüfung der persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber beauftragten Personen, wie etwa Polizisten, vereidigt werden sollen.
Der Kanton VD fragt sich, ob eine analoge Bestimmung aufgenommen werde, sobald das Resultat über die Pa. Iv. «Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe im Einbürgerungsverfahren» vorliegt.
Die JSVP fordert folgende Anpassung: «Die eheliche Gemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung schon mindestens drei Jahre bestehen (Auslandgesuche sechs Jahre) und muss bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiter fortbestehen. Es dürfen keine Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein oder in Aussicht stehen, die Ehepartner führen ein stabiles, gemeinsames Leben im selben Haushalt.»
Die VKM stellt fest, die Frist sei nicht auf das AuG abgestimmt, nach welchem für die C-Bewilligung die Ehegemeinschaft fünf Jahre andauern muss. Hier bestehe ein Widerspruch zum Stufenmodell.
Es liegen keine Ablehnungen vor.
Keine Bemerkungen
Kantone:
AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
Parteien:
CVP, EVP, FDP, GPS, SVP