Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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ein Management-Board auch mehrere Systemführerschaften betreuen. Allenfalls kann ein bestehendes Gremium die Aufgaben des Management-Boards übernehmen. Im Management-Board werden wegweisende Entscheidungen unter Einbezug ausgewählter Branchenvertreter sowie der Auftraggeberin getroffen. Die Systemführungsverträge garantieren die Mitwirkung betroffener Unternehmen. So weit erforderlich, regelt die Systemführerin mit allen betroffenen Unternehmen schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet, werden im Gegenzug regelmässig informiert und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einbezogen. Die Systemführerin muss die diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Aufgabe sicherstellen.

1.3.2.2.3 Steuerung und Beschwerdeinstanz

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Einhaltung der vertraglich festgehaltenen Vereinbarungen zu prüfen und zu steuern.

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE, neu RailCom) soll als Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten zwischen der Systemführerin und einem beteiligten Unternehmen fungieren (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2).

1.3.2.2.4 Finanzierung

Durch die Erweiterung der gesetzlichen Grundlage wird die Finanzierung von Systemführerschaften vom üblichen Infrastrukturauftrag getrennt und transparent ausgewiesen. Mit den vorgesehenen Systemführungsverträgen wird ein Instrument zur transparenten Ausweisung der Ausgaben geschaffen.

Handelt es sich um eine Systemführerschaft im Infrastrukturbereich, die unter das EBG fällt, werden die Leistungen über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Dieser wurde im Rahmen von FABI geschaffen. Für Systemführerschaften, die unter das PBG fallen, wird der bestehende Artikel 28 ergänzt. Dies gibt dem Bund die Möglichkeit, derartige Leistungen abzugelten. Zudem soll auch die Ausrichtung einer Bundesgarantie bei der Aufnahme von Fremdkapital oder die Gewährung eines Bundesdarlehens ermöglicht werden (Art. 31 PBG; vgl. dazu die Ausführungen zu den entsprechenden Bestimmungen in Ziffer 2.8). Sollte eine Systemaufgabe ausnahmsweise beide Sparten - Infrastruktur und Verkehr - betreffen, so wäre die Finanzierung entsprechend aufzuteilen.

1.3.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine gesetzliche Lücke geschlossen. Systemführerschaften werden die komplexe Bahnlandschaft der Schweiz auch in Zukunft prägen. Die übergeordnete Koordination von Systemaufgaben ist nicht nur für den Infrastrukturbereich, sondern für den gesamten öffentlichen Verkehr einschliesslich des Verkehrsbereiches von zunehmender Bedeutung. Die Konkretisie-