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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten
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730.01 Energie
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, inklusive der gemäss Artikel 7 erforderlichen Angaben;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe und Kennzeichnung
Die Angaben des Wirkungsgrades, des Energieeffizienzindexes und weiterer Produkteinformationen haben nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/201411 zu erfolgen.
7 Übergangsbestimmung
7.1 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen
längstens bis zum 31. Juli 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.
7.2 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen
längstens bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden.
11 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.