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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten

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730.01 Energie

4Soweit nach Artikel 962 oder 963b OR eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung3 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20124 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.

5Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 ist in diesem Fall nicht notwendig.

Art. 3oquinquiesAbs. 1

1Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.

Art. 3osexiesRückerstattung

1Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag unter Berücksichtigung allfälliger gestützt auf Absatz 2 ausbezahlter Beträge innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5. Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.

2Auf Antrag des Endverbrauchers kann der bezahlte Zuschlag in Anrechnung an den definitiven Rückerstattungsbetrag quartalsweise rückerstattet werden. Die quartalsweise Rückerstattung bestimmt sich jeweils nach dem Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung des vorangehenden vollen Geschäftsjahres sowie nach dem im betreffenden abgeschlossenen Quartal entrichteten Zuschlag.

3Der Endverbraucher hat für jedes abgeschlossene Quartal, für das er die quartalsweise Rückerstattung beantragen will, beim BFE einen Antrag einzureichen. Dieser hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des vorangehenden vollen Geschäftsjahres;

b. den Nachweis der Elektrizitätskosten des vorangehenden vollen Geschäftsjahres;

c. den Nachweis der im betreffenden Quartal bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.

3www.fer.ch

4 SR 221.432

5 SR 221.302