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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 2.22 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleis-

tung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.

1.2 Ausgenommen sind Transformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 548/20147.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindes-

tens die Anforderungen Stufe 1 gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 548/20148 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Juli 2021 ist zusätzlich Stufe 2 gemäss Anhang 1 der Verordnung

(EU) Nr. 548/20149 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sind gemäss dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 548/201410 zu messen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

7 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, Abl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1.

8 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2

9 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2

10 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2