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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 2.22 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleis-
tung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
1.2 Ausgenommen sind Transformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 548/20147.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindes-
tens die Anforderungen Stufe 1 gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 548/20148 erfüllen.
2.2 Ab dem 1. Juli 2021 ist zusätzlich Stufe 2 gemäss Anhang 1 der Verordnung
(EU) Nr. 548/20149 zu erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sind gemäss dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 548/201410 zu messen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
7 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, Abl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1.
8 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2
9 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2
10 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2