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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 6.5 Bst. h
6.5 Berechnung der Vergütung
h. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2,5 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 Prozent (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt. Wurde für diese Wärmenutzung bereits eine Bescheinigung nach der CO2-Gesetzgebung ausgestellt, so kann der WKK-Bonus nicht beansprucht werden.