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Vernehmlassung 2014/163: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 8 Seiten

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Energieverordnung 730.01

4Ergibt die Prüfung des Gesuchs um Rückerstattung eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch des Endverbrauchers auf Rückerstattung und den für das betreffende Geschäftsjahr ausbezahlten Beträgen, so wird die Differenz ausbezahlt respektive der zu viel bezahlte Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurückgefordert. Wird der Mindestbetrag nach Artikel 15bbisAbsatz 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht erreicht, so fordert das BFE sämtliche für das betreffende Geschäftsjahr ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es wird kein Zins verlangt.

Art. 3osepties

Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es wird kein Zins verlangt.

Art. 10 Abs. 1

1Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.22 festgelegt.

Art. 17d Abs. 1bis, 2 und 4

1bisIst das Gesuch vollständig, so meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend:

a. das Datum der Gesuchseinreichung;

b. den Namen des Antragsstellers;

c. die Art der Sanierungsmassnahmen;

d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;

e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;

f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Auszahlungen von abgeschlossenen Teilen der Massnahmen.

2Die kantonale Behörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter. Das BAFU erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. Die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs richten sich nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3.

4Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung. Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.