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Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 6 Seiten
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Art. 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen
1Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt:
a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:
1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,
2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder
3. längerer Arbeitslosigkeit;
b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Person nicht einzustehen hat;
c. bei Selbstständigerwerbenden: erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind.
2Bei Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards und dergleichen kann der Bund auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, jedoch höchstens in demselben prozentualen Verhältnis, wie andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten.
3Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person.
Art. 4 Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen
1Eine Notlage einer juristischen Person liegt insbesondere vor, wenn:
a. diese Person sanierungsbedürftig ist;
b. der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.
2Als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen gilt ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Der Bund kann nur dann einen Steuererlass gewähren, wenn auch die Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen und die Gläubiger mindestens in demselben prozentualen Verhältnis auf ihre Forderungen verzichten.
3Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf übermässige geldwerte Vorteile, insbesondere offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war.