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Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 6 Seiten

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die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens drei Viertel der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG4) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

Art. 17 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Rückkauf von

Verlustscheinen

1Das Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheines gilt als Erlassgesuch.

2In Verfahren um den Rückkauf von Verlustscheinen kann die zuständige kantonale Behörde in begründeten Ausnahmefällen von der Anwendung der Voraussetzungen für den Steuererlass absehen.

Art. 18 Verhältnis zum Steuerbezug

1Das Erlassverfahren ist unabhängig vom Verfahren um Steuerbezug.

2Verhindert oder verzögert die gesuchstellende Person durch ihr Verhalten die Behandlung des Erlassgesuchs, so wird der geschuldete Betrag nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung bezogen.

Art. 19 Kosten

Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch (Art. 167d Abs. 3 zweiter Satz DBG) kann der gesuchstellenden Person eine Spruch- und Schreibgebühr nach Zeitaufwand auferlegt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Franken und höchstens 1000 Franken.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 19945 wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Eidgenössisches Finanzdepartement

Die Vorsteherin: Eveline Widmer-Schlumpf

4 SR 281.1

5 AS 1995 595, 2006 4181, 2009 2621