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Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 6 Seiten

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Art. 5 Anspruch auf Erlass

Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Ablehnungsgründe vor, so hat die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass.

3. Abschnitt: Erlassgesuch

Art. 6 Gegenstand

1Die steuerpflichtige Person kann ein Gesuch stellen um den Erlass von:

a. Steuern, einschliesslich Nachsteuern;

b. Verzugszinsen;

c. Bussen wegen einer Übertretung.

2Die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen dürfen noch nicht gezahlt sein.

3Auch nach der Zahlung möglich sind:

a. Erlassgesuche in Quellensteuerfällen;

b. Erlassgesuche, bei denen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist.

Art. 7 Inhalt

Die steuerpflichtige Person gibt in ihrem Gesuch (Art. 167c DBG) an, für welche Steuerjahre und welchen Betrag sie um Steuererlass ersucht.

Art. 8 Zeitpunkt der Einreichung

Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren.

Art. 9 Einreichungsort und Eingangsbestätigung

1Das Erlassgesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

2Die Behörde bestätigt der gesuchstellenden Person den Eingang des Gesuchs.

Art. 10 Tod der gesuchstellenden Person

1Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos.

2Der einzelne Erbe oder die einzelne Erbin (Art. 12 DBG) kann ein Erlassgesuch stellen.