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Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 6 Seiten
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b. eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung verlangen.
Art. 14 Entscheid
1Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen und Auflagen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden.
2Die Steuerforderung geht nur unter, wenn:
a. die Bedingungen und Auflagen nach Absatz 1 erfüllt werden;
b. der Steuererlass nicht mittels Steuerhinterziehung oder einem Steuervergehen erwirkt wurde.
3Kann den wirtschaftlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person mit Zahlungserleichterungen (Art. 166 DBG) Rechnung getragen werden, so weist die Erlassbehörde das Gesuch ganz oder teilweise ab und empfiehlt der zuständigen kantonalen Behörde, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4Der Verzugszins auf einem nicht erlassenen Forderungsbetrag gilt als geschuldet, sofern nicht gegenteilig entschieden wird.
Art. 15 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Konkurs, ge-
richtlicher Nachlassvertrag, Liquidation
1Steht die gesuchstellende Person vor dem Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags oder droht ihr der Konkurs, so wird ihr Erlassgesuch abgelehnt. Die Erlassbehörde stundet der Person die Steuerforderungen, damit diese die Sanierung einleiten kann. Die Stundung wird so lange gewährt, bis Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse herrscht, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate.
2Schliesst die gesuchstellende Person einen gerichtlichen Nachlassvertrag ab oder fällt sie in Konkurs, so richtet sich der Bestand der Steuerforderung nach den Bestimmungen des SchKG über den Nachlassvertrag oder den Konkurs. Das Erlassverfahren wird gegenstandslos.
3Befindet sich die gesuchstellende Person in Liquidation, so wird ihr Gesuch abgelehnt.
Art. 16 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Aussergerichtli-
cher Nachlassvertrag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung kann die zuständige kantonale Behörde zustimmen, wenn die überwiegende Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und