Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Bern, Dezember 2014

Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer werden nach geltendem Recht einerseits durch die Kantone und andererseits durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) beurteilt. Die EEK entscheidet über Gesuche im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Jahr. Die Instanzenzüge sind ebenfalls zweigeteilt. Das Erlassrecht des Bundes ist in den Artikeln 102 Absatz 4 und 167 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung;

SR 642.121) geregelt. Die Steuererlassverordnung enthält neben Bestimmungen über die kantonalen Erlassbehörden und das Verfahren vor der EEK auch detaillierte Bestimmungen zu den materiellen Voraussetzungen für einen Steuererlass.

Mit dem vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone neu die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Damit kann die EEK aufgehoben werden. Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern. Das Steuererlassgesetz öffnet mit einer Änderung von Artikel 83 Buchstabe m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) den Rechtsweg mittels der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, und zwar sowohl für Erlassentscheide betreffend die direkte Bundessteuer wie auch für solche betreffend die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuern. Dies soll jedoch nur dann möglich sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Einige Bestimmungen der geltenden Steuererlassverordnung werden im Sinne des Legalitätsprinzips neu auf Stufe Gesetz gehoben. Dies betrifft beispielsweise einige der im neuen