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Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 6 Seiten
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4. Abschnitt: Prüfung und Entscheid
Art. 11 Entscheidungsgrundlagen
1Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen.
2Sie würdigt dabei:
a. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids;
b. die Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht;
c. die wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person, sowie
d. die von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
3Sie prüft, ob für die gesuchstellende Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten als zumutbar, wenn die Auslagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).
Art. 12 Zahlung von Steuern während des Verfahrens
1Zahlt die gesuchstellende Person die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so fragt diese die Person an, ob sie das Gesuch aufrechterhalte.
2Die Erlassbehörde kann inzwischen erfolgte Zahlungen in ihrem Entscheid berücksichtigen.
Art. 13 Zahlung von Steuern aus dem Vermögen
1Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist.
2Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften.
3Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Nicht frei verfügbare Austrittsleistungen und Anwartschaften gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 gelten nicht als Vermögenselemente.
4Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen:
a. die Steuer ganz oder teilweise erlassen; oder