Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 10 Seiten

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3 Ergebnisse der Anhörung

3.1 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden

Es kann allgemein festgehalten werden, dass alle Stellungnehmenden, die sich in der Sache äussern, der Schaffung einer neuen Sonderbestimmung für die Anbieter von Postdiensten zustimmen.

Die grosse Mehrheit begrüsst die Verordnungsrevision vorbehaltlos (AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH, IVA/VSAA, KV Schweiz, SGAH, SGV, syndicom, transfair, Travail.Suisse). AR KAI und AR LA bringen den Hinweis an, dass unter Umständen die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung anzupassen sei.

Eine Anpassung des erläuternden Berichts fordern SZ und KEP & Mail.

Eine Präzisierung der Begriffsdefinitionen durch das SECO fordern JU, NE, TI und die FER. JU, NE und FER stimmen nur unter diesem Vorbehalt zu. NE betont zudem, dass ein Kontrollsystem vorgesehen werden sollte, das den kantonalen Arbeitsinspektoraten die Arbeit erleichtere und zuverlässig sei. TI wünscht sich Informationen des SECO zu seiner bisherigen und zukünftigen Praxis und Unterstützung bei den ersten Kontrollen.

Die Post, SAV und suisse.pro fordern Änderungen des Wortlautes von Artikel 30a ArGV 2. Die Post und der SAV fordern eine Änderung des Verweises in Artikel 30a Absatz 1 ArGV 2. So soll statt auf Artikel 29 der Postverordnung auf deren Artikel 55 Absatz 1 und 2 verwiesen werden. Die durch suisse.pro wiedergegebenen Stellungnahmen (Swiss Ergo und ASIST) wenden sich gegen die Anwendbarkeit von Artikel 13 der ArGV 2, der die Möglichkeit vorsieht, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammengefasst zu gewähren. AG und OW wünschen im Verordnungstext einen direkten Bezug auf Artikel 29 der Postverordnung für klarere Verhältnisse im Vollzug.

Der SGB fordert vom SECO in Ausübung seiner Funktion als Aufsichtsbehörde die verbindliche Festlegung von jährlichen Mindestkontrollen durch die kantonalen Arbeitsinspektorate und zudem von der EKAS die Durchführung spezifischer Präventionskampagnen.

Die SUVA teilt mit, dass sie als Durchführungsorgan des Unfallversicherungsgesetzes nicht mit Aufsichtstätigkeiten gemäss Arbeitsgesetz betraut und damit von der Revision von Artikel 30a ArGV 2 nicht direkt betroffen sei. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht wichtig, dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Verordnungsänderung genügend Rechnung zu tragen. Dazu zählten neben quantitativ ausreichenden Erholungszeiten auch psychosoziale Faktoren wie genügend arbeitsfreie Sonntage. Ihren Anliegen entsprächen auch die enge Begrenzung der Sonderbestimmungen auf diejenigen Mitarbeitenden, die im Verarbeitungsprozess von Postdiensten zur Gewährleistung der Grundversorgung beschäftigt würden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Regelungsbedürfnis anerkannt wird und die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung breite Zustimmung findet.

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