Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

Im Zuge der schrittweisen Liberalisierung des Postmarktes wurde das Postgesetz (PG, SR 783.0) einer Totalrevision unterzogen und trat mit der ebenfalls neuen Postverordnung (VPG, SR 783.01) per 1. Oktober 2012 in Kraft. Im Anschluss daran wurde die öffentlich-rechtliche Anstalt Post per 26. Juni 2013 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt. Spätestens nach einer Frist von zwei Jahren (Juni 2015) werden für ihre Mitarbeitenden neue Arbeits- und Ruhezeitregelungen gelten. Konkret heisst dies, dass die Schweizerische Post (im Folgenden als Post bezeichnet) ab diesem Datum nicht mehr wie bisher dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellt ist, sondern in das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) überführt wird.

Diese Änderung führt unter anderem dazu, dass die Post ihre Mitarbeitenden gemäss gegenwärtig geltender Arbeitsgesetzgebung während der Nacht und an Sonntagen oder Feiertagen nicht mehr ohne Bewilligung beschäftigen darf. Weil sie aber, wie auch andere Anbieter, für die Erbringung von Postdiensten in der Grundversorgung auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit angewiesen ist, muss sie dafür um Bewilligungen ersuchen. Das SECO erteilt solche bereits gegenwärtig an verschiedene Anbieter von Postdiensten. Nach der Überführung der Post ins ArG würde die Anzahl der Bewilligungen aber stark zunehmen. In Anbetracht dieser Tatsache zeigte es sich als notwendig zu prüfen, ob für diese Art von Unternehmen eine neue Bestimmung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) geschaffen werden soll. Deswegen hat das SECO mit den Sozialpartnern der betroffenen Branche eine Arbeitsgruppe gegründet, um diesbezüglich Gespräche zu führen. Das Ziel dieser Gruppe war die Schaffung eines neuen Artikels in der ArGV 2, die eine Gleichbehandlung all jener Anbieter von Postdiensten gewährleisten soll, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung erbringen.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist die nun vorliegende, auf Artikel 27 ArG gestützte Sonderbestimmung in Artikel 30a ArGV 2. Sie befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten, die die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen, von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Nebstdem gewährt sie den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammengefasst zu gewähren.

Am 2. Mai 2014 hat das SECO eine Anhörung bei den Kantonen, den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Wirtschaft und weiteren interessierten Kreisen eröffnet. Die Frist für das Anhörungsverfahren endete am 31. Juli 2014.

2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen der Anhörung gingen 41 Stellungnahmen ein. 27 Stellungnahmen erfolgten von Seiten der Kantone1 und 14 von gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und anderen Organisationen. Die Liste der Anhörungsteilnehmenden, versehen mit der im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzung, befindet sich im Anhang.

1 Es erfolgten Stellungnahmen von sämtlichen Kantonen. Von Seiten des Kantons Appenzell Ausserrhoden erfolgte eine Stellungnahme vom Kantonalen Arbeitsinspektorat und eine vom Landammann. 520/2012/00833 \ COO.2101.104.7.661622 3/10