Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 10 Seiten
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beruflichen Grundbildung unter Umständen angepasst werden sollte, so dass auch im Bereich des Jugendarbeitsschutzes klare Regeln gelten würden.
Präzisierung des sachlichen Geltungsbereichs
NE ist der Ansicht, dass einige den sachlichen Geltungsbereich betreffende Kriterien einer Präzisierung bedürften. Es erscheine notwendig, klar zu definieren, was unter den Begriffen: Tageszustellung ("distribution régulière"), Frühzustellung ("distribution matinale"), Expresssendung ("envoi exprès") etc. zu verstehen sei. Auch JU bringt vor, dass die im erläuternden Bericht verwendete Terminologie nicht genügend klar sei, um eine voneinander abweichende Interpretation durch die kantonalen Arbeitsinspektorate zu verhindern. Für die geforderte Beurteilung bedürfe es zudem einer vertieften Untersuchung und Kenntnisse der angebotenen Dienste. Zu präzisieren seien die Begriffe: Tageszustellung ("distribution régulière"), Zustellung auf der ordentlichen Zustelltour von Postsendungen ("distribution lors de tournées ordinaires"), Expresssendungen ("envois express") und Sendungen, die am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden ("envois distribués le premier jour ouvrable suivant le dépôt"). Es sei notwendig, dass diese Begriffe klar definiert und erklärt werden durch eine Weisung des SECO, die bei Inkrafttreten des neuen Artikels 30a ArGV 2 verfügbar sei. NE bringt weiter vor, dass für die Kontrolle der Einhaltung der quantitativen Einschränkung (d.h. mehr als 50% der während der Nacht, an Sonntagen oder an Feiertagen behandelten Sendungen müssen der Grundversorgung angehören) eine vertiefte Untersuchung notwendig wäre. Es sollte deshalb ein Kontrollsystem vorgesehen werden, das den kantonalen Arbeitsinspektoraten die Arbeit erleichtere und zuverlässig sei. TI fordert ebenfalls klarere Definitionen der verwendeten Begriffe durch das SECO, damit eine korrekte Anwendung der Bestimmung durch die kantonalen Arbeitsinspektorate garantiert werden könne.
Keine Einschränkung auf den inländischen Postverkehr
KEP & Mail bringt den Hinweis an, dass der sachliche Geltungsbereich im erläuternden Bericht auf den inländischen Postverkehr beschränkt werde (Seite 3 des erläuternden Berichts). Diese Einschränkung sei in der Arbeitsgruppe bei der Konsensfindung nicht besprochen worden und sie sei sachlich nicht nachvollziehbar. Sowohl Artikel 14 des Postgesetzes als auch Artikel 29 der Postverordnung, die den Umfang der Grundversorgung beschreiben würden, erwähnten explizit das In- und Ausland. Zudem bestehe ein Abkommen mit dem Weltpostverein, das eine grenzüberschreitende Grundversorgung (Versand und die Zustellung von Postsendungen ins und vom Ausland im Sinne einer internationalen Grundversorgung) sicherstellen solle. Auch für die Abwicklung des internationalen Postverkehrs sei Nachtarbeit erforderlich und aus diesem Grund dürfe der Geltungsbereich nicht rein auf das Inlandgeschäft beschränkt definiert werden. Der grenzüberschreitende Postverkehr sei entsprechend dem gesetzlich definierten Grundversorgungsbegriff mit zu berücksichtigen. KEP & Mail beantragt die Formulierung im erläuternden Bericht von "inländischer Postverkehr" auf "Postverkehr" zu ändern.
Kontrollen durch die Vollzugsorgane
Der SGB bringt vor, dass neu die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) für die Kontrollen zuständig seien. Das SECO als Aufsichtsorgan über die KAI solle diesen verbindlich jährliche Kontrollen bei Postbetrieben vorschreiben. Zudem solle die EKAS eine spezifische Präventionskampagne und Sicherheitsprogramme für Postbetriebe durchführen.
Informierung der KAI über die Praxis des SECO
TI wünscht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem SECO und den KAI bei den ersten Kontrollen bei Anbietern von Postdiensten und eine Liste jener Anbieter, die
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