Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 10 Seiten
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3.2 Argumente für die Verordnungsänderung
Als Argumente für die Verordnungsänderung werden insbesondere nachfolgende vorgebracht:
Durch die Einführung der neuen Sonderbestimmung für Anbieter von Postdienstleistungen werde der zukünftigen Unterstellung der Post unter das Arbeitsgesetz Rechnung getragen.
Die Gleichbehandlung aller Anbieter von Postdiensten werde gewährleistet. Die neue Sonderbestimmung trage den spezifischen Bedürfnissen der Branche Rechnung.
Die Nacht- und Sonntagsarbeit sei für die Grundversorgung unerlässlich.
Die Möglichkeit zur Zusammenfassung der Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Jahr werde als sinnvoll erachtet.
Die vorgesehenen Einschränkungen wie der Ausschluss der Expressdienste, die Nichterfassung der Kuriere und der Schalter- und Beratungsdienste sei nachvollziehbar.
Die vorgeschlagene Änderung präsentiere sich zudem sehr ausgewogen, sie sei kein Freipass für die Arbeitgebenden, sondern eine Ausnahmebestimmung mit einem engen, klar begrenzten Rahmen.
Die neue Sonderbestimmung werde begrüsst, da sie eine Verminderung der administrativen Belastung erlaube unter Beibehaltung des Arbeitnehmerschutzes.
Die definierten Bedingungen würden garantieren, dass sich die Tätigkeit des Unternehmens auf den für die Bevölkerung unverzichtbaren Service public konzentriere.
Die Anpassung der Verordnung erscheine als eine Notwendigkeit in jenem Rahmen, in dem die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit integraler Bestandteil der Tätigkeiten von Postdienstleistern sei.
Die Regelung werde als notwendig und sinnvoll betrachtet und aus diesem Grund begrüsst.
Die Einführung einer neuen Sonderbestimmung erscheine gerechtfertigt, um zu verhindern, dass eine erhebliche Anzahl Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeitsbewilligungen erteilt werden muss.
Die in der Verordnung genannten Auflagen würden der heutigen Bewilligungspraxis für Anbieter von privaten Postdiensten entsprechen und würden somit den Arbeitnehmerschutz in dieser Branche weiterhin sicherstellen.
Die Grundversorgung in der gegenwärtigen Ausgestaltung sei nur mit Prozessschritten zu erbringen, die in der Nacht beziehungsweise am Sonntag erfolgen.
3.3 Allgemeine Bemerkungen
Anpassung des erläuternden Berichts
SZ bringt vor, dass auf Seite 2 des erläuternden Berichts die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Sendungen der Grundversorgung beschränkt werde. In der Verordnungsbestimmung hingegen bestehe die Voraussetzung, dass mehr als 50% der in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen verarbeiteten Sendungen der Grundversorgung angehören müssen. Die Formulierung im erläuternden Bericht solle, um Missverständnisse zu verhindern, angepasst werden.
Anpassung der Verordnung des WBF (SR 822.115.4)
Der AR LA und das AR KAI machen darauf aufmerksam, dass die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der
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