Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 10 Seiten
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bisher über eine Bewilligung verfügten und eventuell auch von jenen, denen die Bewilligungserteilung verweigert worden sei. Zudem sei es wichtig für die KAI zu wissen, wie die künftige Praxis des SECO aussehen werde. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, ob Unternehmensgruppen eine Bewilligung für das "Mutterhaus" erteilt werde, die dann auch für die Filialen gelten würden, oder ob jede Filiale einzeln um eine Bewilligung ersuchen muss.
3.4 Spezifische Bemerkungen zu Artikel 30a ArGV 2
3.4.1 Bemerkungen zu Absatz 1
Anwendbarkeit von Artikel 13 ArGV 2
suisse.pro gibt die Ansicht der Swiss Ergo (Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie) und der ASIST (Association Suisse des Infirmiers(ères) de Santé au Travail) in ihrer Stellungnahme wieder. Die Einwände beider Verbände würden sich gegen die Anwendbarkeit von Artikel 13 der ArGV 2 richten. Werde die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit für ein Jahr zusammengefasst, werde die durch den zeitnahen Bezug bezweckte Verhinderung einer allfälligen Übermüdung bezugsweise eines kumulierten Schlafmangels nicht erreicht. Deshalb wird ein Bezug innerhalb von 30 Tagen gefordert, um unter den belastenden Arbeitsbedingungen dem Gesundheitsschutz noch Rechnung zu tragen. Die ASIST bringt vor, dass Schichtarbeit für die globale Gesundheit belastend sei. Diese Belastung könne regelmässig etwas ausgeglichen werden durch die Feiertage während des Jahres. Es sei speziell für Schichtarbeiter deshalb nicht sinnvoll, wenn der Jahresurlaub durch die Anhäufung der Feiertage verlängert werde. Travail.Suisse und transfair erachten die Lockerung als vertretbar, da sie dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden eine Flexibilisierung biete. Es werde aber von beiden ein Augenmerk darauf gerichtet, dass auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden Rücksicht genommen werde und dass ihnen ein konkreter Nutzen zur Erholung aus der Gewährung der Ersatzruhe erwachse. Der SGB und syndicom erklären sich mit der Anwendbarkeit einverstanden, da die in den Verarbeitungszentren tätigen Mitglieder die Möglichkeit der Zusammenfassung der Ersatzruhetage schätzen würden.
Verweis auf Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Postverordnung (VPG) statt auf Artikel 29 VPG
Der SAV und Die Post bringen vor, dass der Verweis auf Artikel 29 VPG, der das Mindestangebot der Grundversorgung regle, nicht stringent sei. Stattdessen solle auf Artikel 55 Absatz 1 und 2 VPG verwiesen werden. Aus diesem Grund wird der nachfolgende Wortlaut für den zweiten Satz von Artikel 30a ArGV 2 vorgeschlagen:
"Dies gilt nur, soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts und sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der Grundversorgung im Sinne der von der PostCom genehmigten Zuweisung gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 entspricht."
Präzision des Begriffes "Mehrheit der Postsendungen"
Die FER fordert eine Präzisierung, ob sich die Mehrheit der Postsendungen berechne aufgrund der in der Nacht und am Sonntag verarbeiteten Sendungen oder aufgrund des erzielten Umsatzes. Sie bringt zudem zum französischen und italienischen Verordnungstext eine sprachliche Bemerkung an.
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