Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 4 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00003/00002/00008/00001

2. Neun Kantone, IKSS und Garaventa zeigten sich einverstanden mit dem Grundsatz, dass

zum Nachweis der Sicherheit kantonaler Anlagen dieselben Unterlagen einzureichen seien, wie für eidgenössische Anlagen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich Umfang und Detaillierungsgrad der Unterlagen nach der Komplexität des Vorhabens richten. SBS betrachtet das Erfordernis als unverhältnismässig. Drei Kantone verlangen Vereinfachungen für kleine Anlagen.

3. Praktisch alle Stellungnahmen unterstützen die systematische Überprüfung der Seilrechnung

durch einen Sachverständigen. Vorausgesetzt wird eine verhältnismässige Umsetzung. Teilweise wurde gefordert, dass Hersteller die Möglichkeit haben müssten, selbst eine unabhängige Überprüfung der Seilrechnung vorzunehmen. Vier Kantone fordern eine Relativierung der Pflicht für kleine Anlagen. Garaventa weist darauf hin, dass aus dem Vieraugenprinzip kein Sechsaugenprinzip werden dürfe.

4. Während das IKSS die Ausdehnung des Geltungsbereichs der VtL auf kantonale Anlagen un-

terstützt, lehnt SBS dies zum jetzigen Zeitpunkt ab. Es sollten die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe abgewartet werden. Diverse Stellungnahmen fordern Ausnahmen oder mehr Spielraum, um technische Leiter für (kleinere) kantonale Anlagen anerkennen zu können, während Garaventa fragt, was eine Differenzierung der Anforderungen zwischen eidgenössischen und kantonalen Anlagen rechtfertige.

5. Das IKSS sowie zwei Kantone schlagen im Plangenehmigungsverfahren einen Sachverstän-

digenbericht zu Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht vor. Dies insbesondere, um bei Normabweichungen rechtzeitig zu erkennen, welche kompensatorischen Massnahmen erforderlich seien.

Weitere wichtige Anhörungsergebnisse zu diversen Einzelfragen:

1. Ein Kanton begehrt Klärungen des Geltungsbereichs bezüglich Aufzügen, landwirtschaftlichen

und industriellen Seilbahnen sowie der anwendbaren Vorschriften.

2. Ein Hersteller und ein Regionalverband weisen darauf hin, dass das Begleiten von Kabinen

als solches keine sicherheitsrelevante Tätigkeit sei.

3. Mehrere Stellungnahmen sehen keine Notwendigkeit für eine zusätzliche kantonale Bewilli-

gung zur Personenbeförderung. In jedem Fall müsse die Bewilligung gemeinsam mit Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt werden können.