Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 4 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00003/00002/00008/00001
4. Ein Kanton weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Regelungen betreffend Nebenanlagen
über die gesetzliche Regelung von Art. 18m EBG hinausgingen, der auch für Seilbahnen gelte. Ein Regionalverband schlägt vor, einen Antrag der kantonalen Behörde vorauszusetzen, um eine gemeinsame Zuständigkeit des BAV zu begründen.
5. Ein Experte schlägt vor, auf sog. Sonderanlagen dieselben grundlegenden Anforderungen an-
zuwenden, die für alle anderen Seilbahnen auch gelten.
6. SBS wendet sich gegen die Befugnis des UVEK, im Bereich der Infrastruktur ergänzende
Bestimmungen erlassen zu dürfen.
7. IKSS und ein Kanton sprechen sich dafür aus, dass eine Haftpflichtversicherung über Fr. 10
Mio. Voraussetzung für die Anerkennung von Seilprüfstellen bleibt.
8. SBS verlangt die Klärung oder Rücknahme des Begriffs "wesentlich" in Art. 11 Abs. 1 Bst. c.
9. Ein Experte regt an, Art. 11 Abs. 2 in Anhang 1 zu verschieben um sicherzustellen, dass Nor-
mabweichungen bei kantonalen Anlagen rechtzeitig behandelt werden können.
10. Ein Amt fragt, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe, um ausnahmsweise ein Profi-
lierung von Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets verlangen zu können. Ein Regionalverband schlägt vor, auch innerhalb des Siedlungsgebiets in der Regel auf die Profilierung von Stützen zu verzichten.
11. Ein Amt beantragt klarzustellen, dass anlässlich der Konzessionserteilung neben der Planer-
folgsrechnung auch eine Planbilanz einzureichen sei.
12. Ein Hersteller beantragt zu klären, was in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 unter "materielle Überprüfung"
zu verstehen sei.
13. Ein Kanton regt an, auf Unterscheidungskriterien wie "gewerbsmässig" oder "landwirtschaft-
lich" möglichst zu verzichten.
14. Ein Regionalverband schlägt vor klarzustellen, dass der technische Leiter befugt sein muss,
ungeeignetes Personal zurückzuweisen.
15. IKSS und ein Kanton schlagen vor, die Möglichkeit vorzusehen, juristische Personen mit der
technischen Leitung beauftragen zu können.