Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 4 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00003/00002/00008/00001
16. Einzelne Kantone und Regionalverbände wenden sich gegen die Verankerung einer Weiterbildungspflicht für technische Leiter in der SebV. Insbesondere dürfe es kein Kursobligatorium geben. Ein Kanton begrüsst die Weiterbildungspflicht ausdrücklich.
17. SBS und ein Regionalverband halten die Regelungen zur Dienstfähigkeit in der SebV für entbehrlich. Ein Hersteller und ein Regionalverband halten die Regelungen zur Dienstfähigkeit bei Kleinstunternehmen kaum für umsetzbar. Diverse Regionalverbände halten die Regelungen zur Dienstfähigkeit für unverhältnismässig, da sie darauf hinausliefen, dass selbst das Bier nach Feierabend im Falle von Dienstbereitschaft verboten wäre.
18. Ein Experte schlägt vor, dass die Unfalluntersuchung bei kantonalen Anlagen auch durch eine unabhängige Unfalluntersuchungsstelle zu führen sei.
19. Ein Regionalverband und ein Hersteller betrachten die Aufbewahrungspflicht in Artikel 57 Absatz 3 als zu kurz, da es sein könne, dass ein Seilbahnunternehmen diese Unterlagen später benötige.
20. SBS beanstandet die Formulierung von Artikel 68b, da die Sachverständigen in ihrer Methodenwahl und dem Verfassen der Berichte frei sein müssten.
21. Ein Hersteller vertritt die Ansicht, dass eine Seilrechnung nicht zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung eingereicht werden könne.
Beilage:
Anhörungsadressaten