Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/27: Änderung der Energieverordnung (EnV): Kostendeckende Einspeisevergütung, Wartelistenmanagement, Stromkennzeichnung und Förderung · 12 Seiten
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Anhang 1.2 Ziff. 3.4 und in Anhang 1.8 Ziff. 3.8 EnV und schlägt stattdessen vor, eine Photovoltaik-Anlage neu zu definieren.
Mindestanforderungen Ziffer 5.2 in Anhang 1.5
Die Senkung der energetischen Mindestanforderungen wird begrüsst. Ökostrom Schweiz begrüsst die Anpassung und schlägt aus ökologischer Sicht zugleich vor, einen Gesamtenergienutzungsgrad einzuführen. SES, Swissgrid und WWF begrüssen die Anpassung. Vom Bauernverband wird die Absenkung des minimalen elektrischen Wirkungsgrades bei WKK-Anlagen befürwortet, da nicht alle Motoren diesen Wirkungsgrad erzielen können. KEEST und auch Holzenergie Schweiz ergänzen in diesem Zusammenhang die Problematik der verschiedenen Gaszusammensetzungen. Technisch gesehen wird die Verwendung eines Referenzgases als fragwürdig betrachtet, weil das BHKW auf eine bestimme Zusammensetzung optimiert ist und daher die Wirkungsgrade mit Referenzgas nicht aussagekräftig sind. Zudem wird die Präzisierung begrüsst, dass WKK-Anlagen den minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss dem Diagramm von Anfang an erreichen müssen. Und es sei klar darauf hinzuweisen, dass der elektrische Wirkungsgrad nur vom BHKW und nicht von der gesamten Anlage erfüllt werden muss.
2.4 Stromkennzeichnung
Zur Ergänzung der Bestimmungen für die Webseite www.stromkennzeichnung.ch haben sich insgesamt 51 der Anhörungsteilnehmenden geäussert. Davon begrüssen 37 die Änderung ausdrücklich, fünf stimmen der Änderung mit Vorbehalten zu, acht lehnen die Änderung ab und einer (Swissmem) hat sich enthalten.
Begrüsst wird die Änderung unter anderem von den Kantonen, Axpo, Bauernverband, Swissgrid, Swisscleantech und den Umweltorganisationen. Als Gründe werden hauptsächlich die Erhöhung der Transparenz bei geringem Mehraufwand für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie die verbesserte Aussagekraft der Stromkennzeichnung genannt.
Grundsätzliche Zustimmung mit Vorbehalten äusserten DSV, Groupe E, SSES, swisselectric und Swisspower. Es wird bezweifelt, ob die zusätzlichen Angaben dem Endkunden einen Nutzen bringen (DSV, swisselectric, Swisspower). Die SSES regt kürzere Fristen für die Stromkennzeichnung an. Groupe E schlägt vor, die Stromkennzeichnung nur auf Basis des HKN-Systems und nur für gebundene Endkunden vorzunehmen. Swisspower schlägt vor, dass die gelieferten Strommengen nicht auf dem VSE-Portal publiziert, sondern an Swissgrid, BFE oder ElCom gemeldet werden.
Ablehnend äussern sich Centre Patronal, EKZ, Konsumentenforum, Städteverband, SGV, SIG, VSE und VSEI. Als Gründe werden der Mehraufwand für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, der geringe Kundennutzen und die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses genannt.
2.5 Fördermassnahmen im Energiebereich
Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich Fördermassnahmen sind im Grossen und Ganzen unbestritten. 23 der 30 eingereichten Antworten, darunter 13 Kantone, begrüssen die Anpassungen und halten eine Verlängerung der Frist von zwei auf vier Monate für sachgerecht.
Zur kann-Formulierung der Verordnung, die damit dem Gesetz angepasst wird, äussern sich der TG sowie Centre Patronal positiv, der ETH-Rat bedauert die Formulierung. BS gibt jedoch zu bedenken, dass die Harmonisierung mit den Kantonen besser abgestimmt werden sollte. InfraWatt macht darauf aufmerksam, dass der zeitliche Spielraum eng ist und Wartezeiten bis zur Bewilligung eines Gesuchs zu Problemen führen können. In eine ähnliche Richtung stossen die ablehnenden Voten: Swiss Cleantech und das kf Konsumentenforum Bern bezeichnen eine Verlängerung der Frist als nicht praktikabel, da bei einer Eingabe eines Projektantrags vier Monate vor Baubeginn die Detailgenauigkeit nicht möglich ist, was eine Qualitätsverminderung des Gesuchs zur Folge haben könnte. Auch der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sieht Nachteile für die Planung und warnt vor einem Mehraufwand seitens der Behörden, weshalb er die Vorlage ablehnt. Ablehnend zur Verlängerung der Frist verhalten sich auch der ETH-Rat sowie der Schweizerischer Bauerverband.