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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten
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Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften stammen. In diesen Fällen können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 18 Ruhegehälter und andere ähnliche Ruhestandsleistungen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie andere Ruhestandsleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat,
einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
(i) Staatsangehörige dieses Staates ist, oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistet hat, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.
3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, sind Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags-