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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten

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Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman

3. Zu Art. 4

a) Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 setzen die Kriterien der ständigen Wohnstätte, des Mittelpunkts der Lebensinteressen oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Fall einer natürlichen Person eine substanzielle Präsenz im Sultanat Oman voraus;

b) hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere einschliesst:

(i) eine in diesem Vertragsstaat errichtete Vorsorgeeinrichtung oder Pensionskasse; und

(ii) eine Organisation, die ausschliesslich zu einem religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszweck (oder zu mehreren dieser Zwecke) errichtet und geführt wird, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staats steuerbefreit sein kann.

4. Zu Art. 7

Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

5. Zu Art. 7 Abs. 3

Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte Aufwendungen, die nachweislich geschäftsmässig begründet sind, einschliesslich zugeteilte Aufwendungen des Hauptsitzes, nach den massgebenden Bestimmungen des Steuerrechts des betreffenden Staats zum Abzug zugelassen werden.

6. Zu Art. 8

Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr» durch ein Unternehmen: