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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten
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Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman
aus dem internationalen Luftverkehr1 nicht mehr anwendbar und ist hinsichtlich Steuerjahre, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, ausser Kraft gesetzt.
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu ………… am ………….. im Doppel in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text massgebend.
Für den Für die
Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Sultanats Oman:
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