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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten

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Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman

a) die Vercharterung oder Vermietung von vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffen und Luftfahrzeugen, verwendet im Betrieb im internationalen Verkehr;

b) die Vercharterung oder Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, leer und ohne Besatzung, wenn die Vercharterung oder Vermietung eine Nebentätigkeit des Unternehmens zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt;

c) die Benutzung, Wartung oder Vermietung von Containern, wenn diese Benutzung, Wartung oder Vermietung eine Nebentätigkeit des Unternehmens zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt.

Die Einkünfte und Gewinne eines Seeschiff- oder Luftfahrtsunternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfassen auch die Zinsen auf Mitteln, die unmittelbar aus diesem Betrieb stammen, sofern diese Zinsen Nebeneinkünfte darstellen.

7. Zu Art. 12

Sollte das Sultanat Oman nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem Abkommen oder Protokoll zwischen dem Sultanat Oman und einem Drittstatt einen tieferen Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren als den in diesem Abkommen festgelegten Satz vereinbaren oder den Anwendungsbereich solcher Einkünfte gegenüber dem in diesem Abkommen vorgesehenen einschränken, so findet der gleiche Satz oder der gleiche Anwendungsbereich bezüglich der Lizenzgebühren wie in einem solchen Abkommen oder Protokoll vereinbart ab dem Tag von deren Inkrafttreten auch auf dieses Abkommen Anwendung.

8. Zu den Art. 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.

9. Zu den Art. 18 und 23

Hinsichtlich der Artikel 18 und 23 sind Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine Vorsorgeeinrichtung im anderen Vertragsstaat, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine Vorsorgeeinrichtung im erstgenannten Staat gezahlt werden, sofern die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte.

10. Zu Art. 25

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei-