Vorlage
Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman
staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staats stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
Abschnitt IV Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Sultanat Oman besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung im Sultanat Oman nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 im Sultanat Oman besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 im Sultanat Oman erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im Sultanat Oman besteuert werden können, oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder