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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten
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Protokoll
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Sultanat Oman
haben anlässlich der Unterzeichnung in ……………. am …………. des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Im Allgemeinen
a) Die zuständigen Behörden können sich beraten, um geeignete Massnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung des Abkommens zu treffen. Solche Massnahmen können insbesondere bezwecken, Personen, die nicht in einem Vertragsstaat ansässig sind, an der missbräuchlichen Inanspruchnahme der gemäss diesem Abkommen gewährten Vorteile zu hindern.
b) Die Artikel 10, 11 und 12 sind nicht anwendbar, wenn eine Person Aktien, Forderungen oder andere Rechtstitel, für die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden, hauptsächlich zu dem Zweck schafft oder zuteilt, um dadurch in den Genuss der steuerlichen Vorteile nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu gelangen.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» oder «Pensionskasse» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) im Sultanat Oman die gemäss dem Recht des Sultanats Oman errichteten Pensionskassen;
b) in der Schweiz sämtliche Pläne und Modelle nach:
(i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten; und
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.