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Vernehmlassung 2014/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 24 Seiten

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Doppelbesteuerungen. Abkommen mit dem Sultanat Oman

(iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der im Sultanat Oman erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 18, so gewährt die Schweiz ihr auf Antrag eine Anrechnung auf die schweizerische Steuer, die auf diesem Einkommen erhoben wird, und zwar in gleicher Höhe wie die nach Artikel 18 vom Sultanat Oman erhobene Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im Sultanat Oman besteuert werden können.

d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer im Sultanat Oman ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

2. Im Sultanat Oman wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine im Sultanat Oman ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt das Sultanat Oman eine Anrechnung auf die für die Einkünfte dieser ansässigen Person zu zahlende omanische Steuer in gleicher Höhe wie die unmittelbar oder im Abzugsweg bezahlte schweizerische Steuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. Einkünfte einer im Sultanat Oman ansässigen Person, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Besteuerung im Sultanat Oman auszunehmen sind, können im Sultanat Oman gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person einbezogen werden.

Abschnitt V Besondere Bestimmungen

Art. 23 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.